I. Zuständigkeit, Form, Frist.
Rn 8
Nach § 802 ausschließlich zuständig ist das Prozessgericht, dessen Urkundsbeamter oder Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel tatsächlich erteilt hat (nicht das Vollstreckungsgericht: Musielak/Voit/Lackmann § 732 Rz 7; aA Stuttg Rpfleger 97, 521), und zwar auch dann, wenn die Erinnerung gerade die Unzuständigkeit des klauselerteilenden Organs rügt. Wurde die Klausel von einem Notar erteilt (s § 726 Rn 6), ist die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründet, in dessen Bezirk dieser seinen Sitz hat (Naumbg FamRZ 03, 695). Bei vollstreckbaren Urkunden und Anwaltsvergleichen gilt § 797 III, VI, bei Gütestellenvergleichen § 797a I, IV 3. Die Entscheidung über die Erinnerung ist stets dem Richter vorbehalten (Frankf InVo 02, 421 [OLG Frankfurt am Main 21.02.2002 - 3 WF 248/01]), soweit es sich um eine Familiensache handelt, dem Familiengericht (Naumbg aaO; Hambg FamRZ 81, 980). Im Verfahren der Klauselerinnerung herrscht kein Anwaltszwang nach § 78 V. Die Erinnerung muss der Schuldner schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts erheben. Eine Frist muss er dabei aber nicht einhalten.
II. Rechtsschutzinteresse.
Rn 9
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klauselerinnerung nach § 732 besteht ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. Es besteht nicht, solange die Klausel noch nicht erteilt wurde oder wenn die Zwangsvollstreckung bereits vollständig beendet ist (s vor §§ 704 ff Rn 13). Ist der Titel, für den eine Klausel erteilt wurde, aufgehoben worden oder wurde die vollstreckbare Ausfertigung (auch an das Gericht unter endgültigem Vollstreckungsverzicht: Köln OLGR 03, 92) zurückgegeben, entfällt zugleich das Bedürfnis für die Einlegung der Klauselerinnerung nach § 732 (MüKoZPO/Wolfsteiner § 732 Rz 10). Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann mit dem Rechtsbehelf nach § 732 mit dem Ziel angegriffen werden, die Zwangsvollstreckung aus dieser für unzulässig zu erklären (Jena 12.6.12, 9 W 300/12; Celle MDR 09, 827; Köln FGPrax 06, 278; Großmann RPflStud 12, 6), ebenso die Klauselerteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem § 289 II 2 InsO (AG Göttingen Rpfleger 08, 441). Dagegen besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Klauselerinnerung dann nicht mehr, wenn die Klauselerteilung durch ein rechtskräftiges Urt nach § 731 rechtskräftig festgestellt worden ist (Musielak/Voit/Lackmann § 732 Rz 7). Dass eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 statthaft oder bereits rechtshängig ist, lässt das Rechtsschutzinteresse für eine Erinnerung nach § 732 dagegen nicht entfallen (s Rn 4).