Rn 10

Im Erinnerungsverfahren nach § 732 ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben, § 128 IV. Denn die Entscheidung ergeht nach Abs 1 S 2 durch Beschl (s Rn 11). Der Gläubiger ist aber (ggf schriftlich) zu hören, weil ihm bei voreiliger Entscheidung über §§ 775 Nr 1, 776, soweit er schon vollstreckt hat, zumindest der Rangverlust droht, ökonomisch uU sogar der Verlust einer sinnvollen Vollstreckungsoption überhaupt (Schuschke/Walker/Schuschke § 732 Rz 13). Weshalb das freilich die Abhilfemöglichkeit des klauselerteilenden Organs einschränken soll (MüKoZPO/Wolfsteiner § 732 Rz 12 mwN), erschließt sich nicht unmittelbar. Denn um die Gewährung rechtlichen Gehörs geht es bei der Anhörung nicht (str: s § 730 Rn 1). Vielmehr dürfen sowohl der Urkundsbeamte als auch der Rechtspfleger, der die Klausel erteilt hat, in entsprechender Anwendung des § 571 I der Erinnerung eigenständig abhelfen (hM; Kobl FamRZ 03, 108). Geschieht das, gilt die Klausel als verweigert, wogegen der Gläubiger sich mit den allgemeinen Rechtsbehelfen des Klauselverfahrens zur Wehr setzen kann (LAG Ddorf Rpfleger 97, 119). Zur Entscheidungsbefugnis in dem Fall, dass keine Abhilfeentscheidung ergeht, s Rn 8. Der maßgebliche Zeitpunkt, in dem die Einwendungen vorliegen müssen, ist nach hM der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Erinnerung nach § 732 getroffen wird (KG OLGZ 86, 464, 467 ff; Musielak/Voit/Lackmann § 732 Rz 8, aA MüKoZPO/Wolfsteiner § 732 Rz 4: Zeitpunkt der Klauselerteilung). Die Prüfungskompetenz des entscheidenden Gerichts geht nicht weiter als die des klauselerteilenden Organs (s Rn 5). Ob § 767 III entsprechend gilt, der Schuldner also alle diejenigen Einwendungen geltend machen muss, die er zur Zeit der Einlegung der Erinnerung kannte, hat der BGH offengelassen (BGH NJW-RR 06, 567).

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