Rn 8

Nach § 802 ausschließlich zuständig ist das Prozessgericht, dessen Urkundsbeamter oder Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel tatsächlich erteilt hat (nicht das Vollstreckungsgericht: Musielak/Voit/Lackmann § 732 Rz 7; aA Stuttg Rpfleger 97, 521), und zwar auch dann, wenn die Erinnerung gerade die Unzuständigkeit des klauselerteilenden Organs rügt. Wurde die Klausel von einem Notar erteilt (s § 726 Rn 6), ist die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründet, in dessen Bezirk dieser seinen Sitz hat (Naumbg FamRZ 03, 695). Bei vollstreckbaren Urkunden und Anwaltsvergleichen gilt § 797 III, VI, bei Gütestellenvergleichen § 797a I, IV 3. Die Entscheidung über die Erinnerung ist stets dem Richter vorbehalten (Frankf InVo 02, 421 [OLG Frankfurt am Main 21.02.2002 - 3 WF 248/01]), soweit es sich um eine Familiensache handelt, dem Familiengericht (Naumbg aaO; Hambg FamRZ 81, 980). Im Verfahren der Klauselerinnerung herrscht kein Anwaltszwang nach § 78 V. Die Erinnerung muss der Schuldner schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts erheben. Eine Frist muss er dabei aber nicht einhalten.

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