Rn 5
Der Gläubiger muss, um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 zu erhalten, hieran ein berechtigtes Interesse haben (München FamRZ 05, 1102, 1103). Es besteht in den Fällen des Verlusts der ursprünglichen Ausfertigung oder dann, wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat (Kobl NJW-RR 13, 1019). Die Anforderungen an die Darlegungslast sind dabei nicht allzu streng (Celle MDR 09, 827; Saarbr MDR 08, 48; Ddorf FamRZ 94, 1217). Ob dieser verschuldet ist, ist dagegen nicht maßgeblich (St/J/Münzberg § 733 Rz 3). Dem Verlust ist die bloße Unbenutzbarkeit des Titels nicht gleichzustellen, weil in diesem Fall die erste Ausfertigung zurückgegeben werden kann (aA Hamm Rpfleger 94, 173). Ein schützenswertes Interesse hat der Gläubiger weiterhin, wenn die erste Ausfertigung aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung steht, so wenn der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers deren Herausgabe verweigert (Hamm FamRZ 98, 640; Stuttg Rpfleger 95, 220; str für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts: für die Erteilung, sofern aus der ersten Ausfertigung nicht mehr vollstreckt wird Schlesw MDR 10, 292; dagegen Frankf NJW-RR 88, 512 [OLG Frankfurt am Main 25.02.1987 - 20 W 27/87]; Saarbr AnwBl 81, 161 f), der Gläubiger oder das Vollstreckungsorgan die Erstausfertigung dem Schuldner zurückgegeben hat und die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht wird (Rostock OLGR 01, 485; Hamm Rpfleger 79, 431; Stuttg Rpfleger 76, 144) sowie bei Unklarheit darüber, ob der Gläubiger die sich in den Akten befindliche Ausfertigung erhalten hat (Zweibr JurBüro 89, 869 [OLG Zweibrücken 07.12.1987 - 3 W 145/87]).
Rn 6
Ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an einer weiteren Ausfertigung nach § 733 ist schließlich auch anzunehmen, wenn dieser zur selben Zeit in unterschiedliche Vermögensgegenstände des Schuldners vollstrecken möchte, wofür verschiedene Vollstreckungsorgane zuständig sind (Karlsr OLGR 00, 169) oder aber an mehreren Orten zu vollstrecken gedenkt (Kobl JurBüro 87, 1228, 1229; Musielak/Voit/Lackmann § 733 Rz 6). Benötigt der Gläubiger eine weitere Ausfertigung, weil er die ihm erteilte dem Gerichtsvollzieher aufgrund einer Offenbarungsversicherung übergeben hat, so begründet das nach hM nicht das berechtigte Interesse iSv § 733 (Karlsr Rpfleger 97, 452, 453 [OLG Celle 07.05.1997 - 8 W 92/97]; aA St/J/Münzberg § 733 Rz 9). Hat der Schuldner sein Einverständnis mit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung für den Gläubiger erklärt, spricht das grds für ein berechtigtes Interesse des Gläubigers daran (MüKoZPO/Wolfsteiner § 733 Rz 15). Es darf jedoch wegen § 307 BGB nicht pauschal und vorweg erklärt werden. Allein der Umstand, dass ein längerer Zeitraum verstrichen ist, ohne dass der Gläubiger vollstreckt hat, schließt sein berechtigtes Interesse an einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels nicht aus (Zweibr JurBüro 89, 869 [OLG Zweibrücken 07.12.1987 - 3 W 145/87]). Hat der Gläubiger allerdings die Erstausfertigung des Titels hinterlegt und auf die Rückgabe der Urkunde verzichtet, beseitigt das zwar nicht die Vollstreckbarkeit des Titels, wohl aber die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Damit entfällt für eine Zweitausfertigung das berechtigte Interesse des Gläubigers (BGH MDR 94, 479 [BGH 21.01.1994 - V ZR 238/92]).