Rn 10

Wird dem Antrag des Gläubigers entsprochen, wird eine weitere Ausfertigung erteilt, die zwar nach Abs 3 als solche ausdrücklich bezeichnet werden muss, was aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Klausel ist (MüKoZPO/Wolfsteiner § 733 Rz 19). Ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag wird durch einen Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, der zwar der Begründung bedarf, aber nach § 750 nicht erneut zugestellt werden muss. Eine Begründung der Entscheidung ist ausnahmsweise auch bei Klauselerteilung erforderlich, wenn der Schuldner ihr nämlich in der Anhörung (s Rn 9) explizit widersprochen hat (Musielak/Voit/Lackmann § 733 Rz 9).

 

Rn 11

Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sind die allgemeinen, die auch bei der Erteilung der Erstausfertigung statthaft sind (Naumbg FamRZ 03, 695; Köln FGPrax 06, 278). Das sind für den Gläubiger nach § 11 I RPflG die sofortige Beschwerde nach § 567 gegen die Ablehnung seines Antrags (Karlsr Rpfleger 97, 453; Frankf Rpfleger 78, 104), für den Schuldner die Klauselerinnerung nach § 732, auch wenn der Notar die Klausel erteilt hat (Köln Rpfleger 07, 154 [OLG Köln 11.09.2006 - 2 Wx 13/06]). IRd Erinnerung sind einstweilige Anordnungen zugunsten des Schuldners möglich (Schuschke/Walker/Schuschke § 733 Rz 15). Die Klagen nach §§ 731, 768 sind dagegen nicht statthaft, wenn es nur um die weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 geht (Zö/Seibel § 733 Rz 14 f für die Klauselklage des Gläubigers nach § 731). Das gilt auch für eine neuerliche Leistungsklage. Denn es besteht für sie kein Rechtsschutzbedürfnis, solange nach § 733 vorgegangen werden kann. Das ist nur in dem Fall anders, dass die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ausgeschlossen ist (bei Zerstörung oder Verlust der Akten; BGH BB 57, 625).

 

Rn 12

Für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung fällt die Festgebühr gem KV Nr 2110 an. Im Verfahren nach § 733 ergeht keine Kostenentscheidung. Die Verfahrenskosten fallen jedoch unter § 788 und sind grds vom Schuldner zu tragen, wenn nicht der Gläubiger die Notwendigkeit einer Zweitausfertigung zu vertreten hat (Karlsr FamRZ 05, 49). Soweit eine Anhörung des Schuldners stattgefunden hat (s Rn 9), erhält dessen Rechtsanwalt die 0,3-fache Gebühr nach Nr 3309 VV RVG, § 18 Nr 7 RVG. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (Köln Rpfleger 69, 247).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?