I. Begriff der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.
Rn 2
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung setzt begrifflich voraus, dass im Hinblick auf ein und denselben Vollstreckungsanspruch oder eines betragsmäßigen Teils hiervon (BayObLG JurBüro 88, 1205) zur gleichen Zeit mehr als eine vollstreckbare Ausfertigung in Umlauf kommt (sog echte weitere Ausfertigung; Bartels ZZP 116, 57). Existieren dagegen mehrere Titel über denselben Anspruch ist § 733 ebenso wenig einschlägig (MüKoZPO/Wolfsteiner § 733 Rz 2) wie beim Vorliegen einer sog Teilklausel (s § 725 Rn 4). Um eine solche handelt es sich, wenn eine Vollstreckungsklausel zunächst nur für einen Anspruchsteil gewährt wurde, später aber eine Ausfertigung für weitere vollstreckbare Teile des Titels beantragt wird (sog unechte weitere Ausfertigung; St/J/Münzberg § 733 Rz 11). § 733 ist nicht anwendbar, wenn die erteilte Ausfertigung zurückgegeben (Rostock OLGR 01, 485; Hamm Rpfleger 88, 508 f, wobei Rückgabe an den Schuldner genügt: BGH WM 55, 1199) oder sonst außer Kraft gesetzt wird. Der typische Fall der Rückgabe ist gerade der der Umschreibung der Klausel nach § 727.
II. Weitere vollstreckbare Ausfertigung bei Rechtsnachfolge.
Rn 3
Bei Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite ist § 733 einschlägig, wenn aus ein und demselben Titel sowohl gegen den Schuldner als auch gegen dessen Rechtsnachfolger vollstreckt werden könnte (MüKoZPO/Wolfsteiner § 733 Rz 4). Das ist dann der Fall, wenn die gegen den Vorgänger im Rechte gerichtete Ausfertigung nicht zurückgegeben wird (Jena Rpfleger 00, 76 [OLG München 11.10.1999 - 11 W 2206/99]; Frankf NJW-RR 88, 512 [OLG Frankfurt am Main 25.02.1987 - 20 W 27/87]; St/J/Münzberg § 733 Rz 7). Es handelt sich um einen Fall unmittelbarer Anwendung des § 733, weil es auf den Titel und nicht auf die Person des Schuldners ankommt (Bartels ZZP 116, 57, 63 ff). Dieselben Erwägungen gelten, wenn die vollstreckbare Ausfertigung sowohl zugunsten des ursprünglichen Gläubigers als auch zugunsten seines Rechtsnachfolgers erteilt wurde (Ddorf DNotZ 77, 571 [BGH 21.09.1976 - VI ZR 69/75]; KG FamRZ 85, 627; aA Stuttg Rpfleger 80, 304). Wurde für oder gegen den Rechtsvorgänger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so bedeutet die Umschreibung des Titels nach § 727 auch nur einer dieser Ausfertigungen für oder gegen den Rechtsnachfolger die Erteilung einer weiteren Ausfertigung iSv § 733 (MüKoZPO/Wolfsteiner § 733 Rz 4). Ob die alte Ausfertigung eingezogen und eine neue erteilt oder ob die Rechtsnachfolge auf der älteren Ausfertigung vermerkt wurde, ist für die Anwendbarkeit von § 733 nicht von Bedeutung (Musielak/Voit/Lackmann § 733 Rz 5). Auch muss vor der Erteilung einer weiteren, auf den Rechtsnachfolger umgeschriebenen vollstreckbaren Ausfertigung an diesen die dem ursprünglichen Gläubiger bereits erteilte Ausfertigung zurückgegeben werden (Stuttg NJW-RR 90, 126; Hamm JurBüro 92, 269; Stuttg Rpfleger 80, 304).
III. Weitere vollstreckbare Ausfertigung bei Gläubiger- und Schuldnermehrheiten.
Rn 4
Auf Gläubigerseite ist § 733 anwendbar, wenn Gesamthandsgläubiger gemeinsam eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen oder wenn ein Gesamthandsgläubiger allein die ihm erteilte Ausfertigung durch eine weitere ersetzen oder ergänzen möchte (s § 724 Rn 8). Doch ist das die Ausnahme. Grds erfolgt bei einer Gläubigermehrheit die Klauselerteilung unabhängig von § 733. Insbesondere muss dann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (s Rn 5 f) nicht dargetan werden (Köln Rpfleger 90, 82 [OLG Köln 21.08.1989 - 7 W 35/89]). Das gilt etwa bei Gläubigern einer unteilbaren Leistung nach § 432 BGB, denen eine Teilausfertigung zur Vollstreckung eines anteiligen Betrags nicht erteilt werden kann (KG NJW-RR 00, 1409, 1410 [KG Berlin 15.02.2000 - 1 W 5150/99]; Hamm Rpfleger 92, 258 [OLG Hamm 16.12.1991 - 23 W 270791]). Es gilt auch bei Gesamtgläubigern nach § 428 BGB (Musielak/Voit/Lackmann § 733 Rz 3). Sofern eine Befugnis zur Einzelprozessführung besteht, ist § 733 schließlich grds bei einer Mit- oder Teilberechtigung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft nicht anwendbar, wohl aber, wenn es um die Ersetzung einer bereits nach §§ 724 ff gewährten Klausel geht (Köln OLGZ 91, 72, 74). Auch bei Schuldnermehrheiten wird die Klausel grds außerhalb des Anwendungsbereichs von § 733 erteilt, so insb, wenn mehrere Schuldner wegen verschiedenen Forderungen oder nur als Teilschuldner nach § 420 verbindlich sind (Musielak/Voit/Lackmann § 733 Rz 4). Nicht einheitlich wird beurteilt, ob gegen Gesamtschuldner weitere Ausfertigungen nach § 733 erteilt werden müssen (so die hM; Nw s § 724 Rn 8). Da es sich um mehrere prozessuale Ansprüche handelt, würde der Gläubiger auf diese Weise schlechter stehen als hätte er gegen jeden Schuldner selbstständig geklagt. Daher ist es richtiger, dass jedem Gesamtschuldner unabhängig von § 733 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird.