Rn 4

Auf Gläubigerseite ist § 733 anwendbar, wenn Gesamthandsgläubiger gemeinsam eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen oder wenn ein Gesamthandsgläubiger allein die ihm erteilte Ausfertigung durch eine weitere ersetzen oder ergänzen möchte (s § 724 Rn 8). Doch ist das die Ausnahme. Grds erfolgt bei einer Gläubigermehrheit die Klauselerteilung unabhängig von § 733. Insbesondere muss dann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (s Rn 5 f) nicht dargetan werden (Köln Rpfleger 90, 82 [OLG Köln 21.08.1989 - 7 W 35/89]). Das gilt etwa bei Gläubigern einer unteilbaren Leistung nach § 432 BGB, denen eine Teilausfertigung zur Vollstreckung eines anteiligen Betrags nicht erteilt werden kann (KG NJW-RR 00, 1409, 1410 [KG Berlin 15.02.2000 - 1 W 5150/99]; Hamm Rpfleger 92, 258 [OLG Hamm 16.12.1991 - 23 W 270791]). Es gilt auch bei Gesamtgläubigern nach § 428 BGB (Musielak/Voit/Lackmann § 733 Rz 3). Sofern eine Befugnis zur Einzelprozessführung besteht, ist § 733 schließlich grds bei einer Mit- oder Teilberechtigung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft nicht anwendbar, wohl aber, wenn es um die Ersetzung einer bereits nach §§ 724 ff gewährten Klausel geht (Köln OLGZ 91, 72, 74). Auch bei Schuldnermehrheiten wird die Klausel grds außerhalb des Anwendungsbereichs von § 733 erteilt, so insb, wenn mehrere Schuldner wegen verschiedenen Forderungen oder nur als Teilschuldner nach § 420 verbindlich sind (Musielak/Voit/Lackmann § 733 Rz 4). Nicht einheitlich wird beurteilt, ob gegen Gesamtschuldner weitere Ausfertigungen nach § 733 erteilt werden müssen (so die hM; Nw s § 724 Rn 8). Da es sich um mehrere prozessuale Ansprüche handelt, würde der Gläubiger auf diese Weise schlechter stehen als hätte er gegen jeden Schuldner selbstständig geklagt. Daher ist es richtiger, dass jedem Gesamtschuldner unabhängig von § 733 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge