I. Die GbR ist keine Gesamthand.
Rn 6
Der Gesetzgeber hatte die GbR im Jahre 1900 als Gesamthand ohne Rechtsfähigkeit und ohne Rechtspersönlichkeit ausgestaltet. Rechtsträger war also nicht die Gesellschaft, sondern es waren die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die gesamthänderische Bindung zeigte sich in der gemeinsamen Geschäftsführung, der gemeinsamen Vertretung sowie der Zuordnung des Gesamthandsvermögens. Nunmehr ist Rechtsträger die Gesellschaft selbst (§ 705 II BGB nF), das gesamte Vermögen ist der Gesellschaft zugeordnet (§ 713 BGB nF) und die Vertretungsregeln beziehen sich ausschließlich auf die Gesellschaft (§ 720 BGB nF). Eine personenorientierte gesamthänderische Bindung besteht nicht mehr. Daher kann die GbR nicht mehr als Gesamthand angesehen werden (Bachmann FS Henssler 23, S 469, 478; Beuthien ZIP 23, 2564).
II. Die GbR ist keine juristische Person.
Rn 7
Die GbR als rechtsfähige Personengesellschaft wird in § 14 I BGB ausdrücklich neben die juristische Person gestellt. Der Gesetzgeber sieht die GbR also nicht als eine juristische Person an. Kennzeichen juristischer Personen sind der Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter, die Drittorganschaft des Leitungsorgans sowie die körperschaftliche Struktur der juristischen Person. Es gibt daher eine Ein-Mann-GmbH, während eine Ein-Mann-GbR nicht möglich ist (§§ 712a, 723 ff BGB nF). Die Gesellschafter der GbR haften persönlich (§ 721 BGB nF). Die Leitung der Personengesellschaft ist als Selbstorganschaft ausgestaltet (§§ 715 ff BGB nF). Hinzu kommt, dass eine juristische Person durch Registereintragung oder staatliche Anerkennung entsteht, dagegen ist die Eintragung der GbR in das Register nicht konstitutiv.
III. Ergebnis.
Rn 8
Die GbR ist eine rechtsfähige Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Neben den natürlichen und den juristischen Personen ist sie eine dritte Kategorie eines rechts- und parteifähigen Rechtssubjekts.