Rn 4
In formeller Hinsicht verlangt § 737 sowohl einen Leistungstitel gegen den Besteller als auch einen Duldungstitel gegen den Nießbraucher (s Rn 1). Nur beide gemeinsam berechtigen zur Vollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände (Schuschke/Walker/Schuschke § 737 Rz 5). Dabei ist der Nießbraucher selbst Vollstreckungsschuldner. Allein aufgrund des Leistungstitels gegen den Besteller kann nicht in den Nießbrauch vollstreckt werden (BGH NJW 03, 2164, 2165 [BGH 14.03.2003 - IXa ZB 45/03]; wohl aber bei einer persönlichen Schuld nach § 1088 BGB in das Privatvermögen des Nießbrauchers). Geschieht dies dennoch, kann der Nießbraucher dem nach § 809 widersprechen, wenn er Gewahrsam hat, sonst aber mit der Erinnerung nach § 766 vorgehen (Musielak/Voit/Lackmann § 737 Rz 6). Ebenso wenig genügt allein der Duldungstitel gegen den Nießbraucher, weil hieraus nur in dessen Privatvermögen vollstreckt werden könnte. Sein die Zwangsvollstreckung hinderndes materielles Recht kann der Nießbraucher mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 geltend machen. Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten, wenn Nießbraucher und Eigentümer nicht personenidentisch sind, s Rn 2 aE.
Rn 5
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Nießbraucher entfällt freilich, wenn der Nießbrauch erst bestellt wird, nachdem die bereits zuvor zur Entstehung gelangte Forderung des Gläubigers des Bestellers rechtshängig geworden ist. Der Titel gegen den Besteller kann in diesem Fall nämlich nach §§ 727, 325 auf den Nießbraucher umgeschrieben werden, sofern der Gegenstand, an dem der Nießbrauch besteht, nach § 265 streitbefangen ist (Schuschke/Walker/Schuschke § 737 Rz 3). Soweit diese Vorschrift nicht eingreift, bleibt § 737 bei persönlichen Herausgabeansprüchen sowie bei Geldforderungen anwendbar (St/J/Münzberg § 737 Rz 4). Ein Duldungstitel gegen den Nießbraucher ist schließlich auch dann entbehrlich, wenn es um die Zwangsversteigerung eines Grundstücks geht, weil sie dessen Nutzungsrecht nicht beeinträchtigt (MüKoZPO/Heßler § 737 Rz 14). Auch die Zwangsverwaltung kann der persönliche Gläubiger, der über keinen Duldungstitel gegen den Nießbraucher verfügt, ohne dessen Vorlage beantragen. Sie ist aber auf die Rechte beschränkt, die der Eigentümer ggü dem Nießbraucher noch hat. Der Zwangsverwalter hat dabei nur eine Überwachungsfunktion nach §§ 1051 ff BGB (Köln NJW 57, 1769 [OLG Köln 14.08.1957 - 1 W 38/57]).