Rn 7

Die Zustellung einer ordnungsgemäßen Streitverkündung (§§ 72, 73) hemmt nach § 204 I Nr 6, § 209 BGB die Verjährung (BGH VersR 01, 253f). Die Einreichung genügt, sofern alsbald zugestellt wird (§ 167). Die Streitverkündung muss zulässig sein (BGHZ 179, 361 Rz 18; 175, 1, 6 f; 160, 259, 263; 70, 187, 189 = NJW 78, 643; BGHZ 65, 127, 130 = NJW 76, 39; Saarbr OLGR 05, 371). Die Hemmungswirkung wird gegenständlich durch die Streitverkündungsschrift und das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung begrenzt (BGHZ 179, 361 Rz 31 = NJW 09, 1488). Die Interventionswirkung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die im Vorprozess festgestellten Tatsachen auch im nachfolgenden Prozess erheblich sind. Die Hemmungswirkung der Streitverkündung geht darüber hinaus und erfasst den gesamten Anspruch des Streitverkünders (BGHZ 179, 361 Rz 38). Der Umfang der verjährungsunterbrechenden ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils. Daher spielt es für die Reichweite der Wirkung der Streitverkündung grds keine Rolle, ob in dem Verfahren, in dem die Streitverkündung erfolgt, nur ein Teil des Schadens, welcher der Streitverkündungsschrift zugrunde liegt, eingeklagt worden ist (BGH NJW 12, 674). Hemmung tritt auch ein, wenn der Streitverkünder im Erstprozess wider Erwarten obsiegt (BGHZ 36, 212 = NJW 62, 387). Unbehelflich ist eine Streitverkündung, sofern auch aus Sicht des Streitverkünders der der Streitverkündung zugrunde liegende Anspruch durch den Ausgang des Vorprozesses nicht berührt werden kann (BGH NJW 02, 1414, 1416 [BGH 21.02.2002 - IX ZR 127/00]; 12, 674 [BGH 08.12.2011 - IX ZR 204/09]). Die Hemmung der Verjährung wird unabhängig davon bewirkt, ob der Streitverkündete auf den Hauptprozess überhaupt noch Einfluss nehmen konnte (BGH NJW 79, 264f). Die Streitverkündung soll die Verjährung auch dann hemmen, wenn für den nachfolgenden Rechtsstreit gegen den Streitverkündeten ein anderer Rechtsweg gegeben ist (LAG Nürnbg DB 2011, 1284). Die Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Sachentscheidung oder anderweitigen Erledigung – gleich ob durch Abweisung als unzulässig oder Klagerücknahme – des Vorprozesses (§ 204 II 1 BGB).

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