Rn 6

Im Fall des Abs 1 genügt ein Titel gegen den allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner, obwohl beide der Vollstreckung unterliegen (Zö/Seibel § 740 Rz 8). Der andere Ehegatte oder Lebenspartner muss nicht Titelschuldner sein und hat auch kein Widerspruchsrecht nach § 809 (Musielak/Voit/Lackmann § 740 Rz 6). Jeder Ehegatte oder Lebenspartner hat die Vollstreckungserinnerung nach § 766, wenn der erforderliche Titel nicht vorliegt (hM; aA Schuschke/Walker/Schuschke § 740 Rz 6: alleinige Erinnerungsbefugnis des verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartners). Wird gegen einen Ehepartner oder Lebenspartner bei gemeinschaftlicher Verwaltung ohne Titel vollstreckt, kann er auch Drittwiderspruchklage nach § 771 erheben. Sie hat freilich nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der vollstreckbare Anspruch keine Gesamtgutverbindlichkeit ist (MüKoZPO/Heßler § 740 Rz 44). Sonst steht der Klage der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (Schuschke/Walker/Schuschke § 740 Rz 7).

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