Rn 4
Verwalten die Eheleute oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich (Abs 2), kann die Vollstreckung in das Gesamtgut nur aufgrund eines Leistungs- (nicht Duldungs–; LG Deggendorf FamRZ 64, 49; aA St/J/Münzberg § 740 Rz 6) Titels gegen beide Gesamthänder erfolgen (München NJW-RR 13, 527; Zweibr FamRZ 09, 1910; ebenso für die Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts Ddorf FamRZ 10, 1593), wobei dieser auch in gesonderten Verfahren erstritten worden sein kann (BGH FamRZ 75, 405, 406). Ein Titel gegen nur einen Ehegatten genügt nicht, weder bei der Notverwaltung nach § 1454 BGB (Zö/Seibel § 740 Rz 9) noch wegen der Verfahrensgebühren nach § 1460 II BGB (Stuttg OLGZ 87, 253 f = NJW-RR 87, 258). Dabei muss die Forderung nicht zwingend in einer einzigen Urkunde tituliert sein. Ausreichend ist, dass gegen beide Ehegatten oder Lebenspartner separate Titel ergangen sind, aus denen sich ergibt, dass der den Verpflichtungen zugrunde liegende Lebenssachverhalt derselbe ist (München FamRZ 13, 1403; Zweibr FGPrax 09, 107). Auch kann die Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Titels, der nur gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner lautet, nicht verlangt werden (BayObLG NJW-RR 96, 80, 81 [OLG Karlsruhe 06.07.1995 - 4 U 269/94]). Wird sie dennoch eingetragen, kommt ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO nur in Frage, wenn der Titel gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner bereits vorhanden ist. Soll der Titel erst beschafft werden, ist die Zwangshypothek vAw zu löschen (LG Heilbronn Rpfleger 91, 108). Schließlich kann der eine Ehegatte oder Lebenspartner nicht mit einem auf Ehegattenunterhalt lautenden Titel gegen den anderen in das Gesamtgut vollstrecken. Eine teleologische Reduktion des § 740 II für diesen Typ von Unterhaltstitel kommt nicht in Betracht (BGHZ 111, 248, 257 = NJW-RR 87, 258; aA Kleinle FamRZ 97, 1194, 1195 f).
Rn 5
Die Vorschrift schließt allerdings nicht aus, auf der Grundlage von § 1459 II BGB persönliche Klagen gegen den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner anzustrengen (s Rn 1). Zudem verlangt eine auf § 740 II gestützte Vollstreckung nicht, dass die Ehegatten gemeinsam verklagt werden (BGH FamRZ 75, 405 f; VGH München NJW-RR 88, 454). Zwischen ihnen besteht also keine notwendige Streitgenossenschaft iSv § 62 Alt 2. Ein Kostentitel, der nur gegen einen der im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangen ist, kann auf den anderen Ehegatten oder Lebenspartner nicht in entsprechender Anwendung des § 742 erstreckt werden (Stuttg FamRZ 87, 304). Die Voraussetzungen nach Abs 1, 2 müssen im Zeitpunkt der Vollstreckung in das Gesamtgut vorliegen. Spätere Änderungen der güterrechtlichen Verhältnisse ändern an der Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme nichts mehr (Kobl Rpfleger 56, 164). Ist der Güterstand des Vollstreckungsschuldners unklar, kann das vollstreckende Organ den gesetzlichen Güterstand zugrunde legen und, solange ihm nicht die Gütergemeinschaft durch Vorlage des Ehevertrages oder eines Auszugs aus dem Eheregister nachgewiesen wird (Musielak/Voit/Lackmann § 740 Rz 5; Zö/Seibel § 740 Rz 5), ohne Rücksicht darauf vollstrecken. Wurde die Gütergemeinschaft nachgewiesen, muss vom Regelfall der gemeinschaftlichen Verwaltung ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 96, 80, 81 [OLG Karlsruhe 06.07.1995 - 4 U 269/94]). Verwaltet ein Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut später allein, kann der Titel gegen diesen umgeschrieben werden, dies allerdings nur zwischen Titelerlass und Vollstreckungsbeginn (MüKoZPO/Heßler § 740 Rz 18).