Rn 2

Die Gütergemeinschaft muss (durch Vertrag, Aufhebungsurteil nach §§ 1469, 1470 BGB, Auflösung der Ehe bei Scheidung oder Tod des Ehegatten; Ausnahme: Fortsetzung nach § 1483 BGB) beendet worden sein. Wird die Gütergemeinschaft nach einer Pfändung aufgehoben, hindert das die weitere Durchführung der Vollstreckung nicht (Kobl Rpfleger 56, 164, 165; restriktiver St/J/Münzberg § 743 Rz 2 Fn 7; Schusche/Walker/Schuschke § 743 Rz 3). Die Zwangsvollstreckung nach § 743 setzt zwei Titel gegen je einen der beiden Ehegatten oder Lebenspartner voraus, wobei nur einer von ihnen ein Leistungstitel sein muss. Der zweite kann sich auch auf Duldung richten. Bei Titeln nach §§ 795, 794 ist es auch möglich, diesen nach § 794 II zu erlangen (ThoPu/Seiler § 743 Rz 3). Jedoch empfiehlt es sich für den Gläubiger, deshalb zwei Leistungstitel zu erwirken, weil es ihm dann ohne Probleme möglich ist, auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft weiter zu vollstrecken, § 1480 BGB. Kennt das ausländische Recht schon vor Beendigung des Güterstandes eine Mithaftung des Gesamtguts ohne persönliche Haftung eines Ehegatten oder Lebenspartners, muss sich das deutsche Verfahrensrecht dem anpassen. In diesem Fall kann ein Leistungstitel gegen den persönlich nicht mithaftenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht verlangt werden (BGH FamRZ 98, 905, 907 zum niederländischen Recht). Die nach deutschem Recht notwendigen Titel können in einem Verfahren erstritten worden sein; zwingend ist das jedoch nicht (RGZ 89, 360, 363).

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