Rn 1

§ 744 erleichtert die Zwangsvollstreckung in einem Fall des § 743 und knüpft dabei an § 1422 BGB an. Nach dieser Vorschrift ist der das Gesamtgut allein verwaltende Ehegatte oder Lebenspartner uA prozessführungsbefugt, solange die Gütergemeinschaft besteht. Ist das nicht mehr der Fall, kollidiert diese Befugnis mit der nunmehr gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnis beider Partner, so dass für die Vollstreckung an sich ein weiterer Leistungs- oder Duldungstitel erstritten werden müsste (s § 743 Rn 2). Nach § 744 entfällt dieses Erfordernis aufgrund der Möglichkeit zur Titelumschreibung, die nur die Vollstreckung in das Gesamtgut erlaubt. Die Vorschrift gilt für alle Titel der ZPO (§§ 704, 795, 794) sowie für sämtliche Vollstreckungsarten. Endet die Gütergemeinschaft, bevor die Rechtskraft des Titels eintritt, ist § 743 einschlägig (s § 743 Rn 1). Der Tatbestand deckt sich mit dem des § 743 (s § 743 Rn 2). Dabei muss sich der Titel nach § 740 I gegen den allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner richten (Musielak/Voit/Lackmann § 744 Rz 2).

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