Rn 3

§ 744a nimmt für die Vollstreckung gegen die Eheleute, die in der Eigentums- und Erwerbsgemeinschaft nach altem DDR-Recht leben, die §§ 740–744, 774 und 860 in Bezug. Nach dieser Vorschrift kann während des Bestehens dieser Gemeinschaft der Anteil eines der Ehegatten am Gemeinschaftsgut nicht als solcher gepfändet werden, sondern erst dann, wenn die Ehegatten die Beendigung ihrer Gemeinschaft wirksam vereinbart haben, § 860 II. Nach hM ist die Anwendung von § 740 I beim Alleinverwaltungsrecht eines Ehegatten nach DDR-Recht wegen Art 234 § 4a II EGBGB ausgeschlossen (aA Wassermann FamRZ 91, 507, 509f). Da das gemeinschaftliche Eigentum grds von beiden Ehegatten zusammen verwaltet wird, ist an sich § 740 II einschlägig, so dass ein Titel gegen beide Ehegatten erforderlich ist. §§ 744a, 741 erleichtern die Vollstreckung insofern, als sie den Titel gegen einen Ehegatten ausreichen lassen, der ein Erwerbsgeschäft allein führt. Sonst müssen zwei Titel erwirkt werden, wobei einer ein Duldungstitel sein kann (str; wie hier ThoPu/Seiler § 744a Rz 4). Im Hinblick auf die statthaften Rechtsbehelfe wird auf die Ausführungen zu §§ 740–744 verwiesen.

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