Rn 6

Testamentsvollstrecker und Erbe (str; ThoPu/Seiler § 748 Rz 5; aA St/J/Münzberg § 748 Rz 7: Erinnerungsbefugnis allein des Testamentsvollstreckers, falls nur der Titel gegen ihn fehlt) sind nach § 766 erinnerungsbefugt, wenn ein zur Vollstreckung in den Nachlass notwendiger Titel nicht vorliegt (zum Ganzen Garlichs Rpfleger 99, 60). Der Testamentsvollstrecker kann außerdem Erinnerung nach § 766 einlegen, wenn der Titel gegen den Erben, aus dem nach Abs 1 vollstreckt wird, nicht auf einer Nachlassschuld beruht (Schuschke/Walker/Schuschke § 748 Rz 7). Er kann in diesem Fall (ebenso wie der Erbe in den Fällen von Abs 2 und 3) auch nach § 771 klagen und vortragen, dass der erforderliche Titel nicht vorhanden ist. Allerdings ist die Klage unbegründet (Arglisteinwand), wenn eine materiell-rechtliche Verantwortlichkeit besteht.

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