Rn 17
Erfolgt die Vollstreckung auf Grundlage einer sog qualifizierten Klausel nach §§ 726 I, 727 bis 729, 738, 742, 744, 744a, 745 II oder 749 muss nicht nur der Titel (s Rn 11), sondern nach Abs 2 auch die Klausel sowie beglaubigte Abschriften von öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden erteilt werden, wenn die Klausel auf deren Grundlage erteilt wurde (BGH ZOV 09, 298; Ausnahmen: §§ 799 bis 800a, Vermerk der Offenkundigkeit der Tatsachen in der Klausel oder Integration der Urkunden in die Klausel: Musielak/Voit/Lackmann § 750 Rz 21). Der Schuldner soll daraus ersehen können, dass und warum die nach dem ursprünglichen Titel noch nicht vorliegende Vollstreckungsreife nunmehr eingetreten ist (BGH Rpfleger 05, 547, 548). Die Urkunden müssen vollständig vorgelegt werden und auch die öffentliche Beglaubigung wiedergeben. Die Zustellung einer Abschrift der beglaubigten Urkunde allein genügt nicht (Hamm Rpfleger 94, 173 mit krit Anm Hintzen/Wolfsteiner Rpfleger 94, 511). Treten die Voraussetzungen für die Erteilung einer qualifizierten Klausel erst während der Vollstreckung ein, zB weil der Gläubiger verstirbt und daher eine Klausel nach § 727 zugestellt werden muss, darf die Vollstreckung wegen § 750 II nicht fortgesetzt werden, solange dem Schuldner keine Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Vollstreckungsberechtigung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers ergibt (BGH NJW 07, 3357). Im Fall der Rechtsnachfolge gilt § 750 II zudem nur für solche Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan nach der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben (BGH WM 16, 2307). Schließlich darf die Vollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel und der Klausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wurde, welcher den aktuellen Regelungsinhalt bei Klauselerteilung wiedergibt (BGHZ 195, 292 m Anm Alff Rpfleger 13, 183; Wolfsteiner DNotZ 13, 190). Mängel bei der Zustellung des Titels können nur im laufenden Vollstreckungsverfahren rückwirkend beseitigt werden, nicht aber im nachfolgenden Beschwerdeverfahren (BGH NJW-RR 14, 400 [BGH 21.11.2013 - V ZB 109/13] mAnm Alff Rpfleger 14, 173). Das Vollstreckungsorgan ist an eine bereits wirksam erteilte Klausel gebunden (Frankf JurBüro 76, 1122). Es darf nicht prüfen, ob andere als die dort aufgeführten Urkunden im Klauselerteilungsverfahren vorzulegen waren (Zö/Seibel § 750 Rz 21; aA Hamm NJW-RR 87, 957 [OLG Hamm 02.04.1987 - 15 W 81/87]).