1. Natürliche Personen.
Rn 5
Für die namentliche Bezeichnung von natürlichen Personen bedarf es der Nennung des Vor- und Familiennamens (LG Koblenz FamRZ 00, 1166), wobei ein Künstlername oder Pseudonym ausreicht, wenn die Person unter dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit bekannt ist und diese anstelle des bürgerlichen Namens kennzeichnet (BGHZ 30, 7, 9 = NJW 59, 1269). Ein Einzelkaufmann kann in einem Titel unter seiner Firma nach § 17 I HGB bezeichnet werden, auch wenn der bürgerliche Name fehlt, vorausgesetzt eine eindeutige Identifizierung ist möglich (Köln NJW-RR 96, 292; KG Rpfleger 82, 191). Vollstreckungsschuldner ist, auf welche natürliche Person der Titel hinweist (Musielak/Voit/Lackmann § 750 Rz 11). Im Zweifel ist das der Inhaber und nicht die Firma, und zwar auch dann, wenn dieser tatsächlich nicht der Inhaber ist (RGZ 159, 337, 350) oder es die Firma gar nicht gibt (Köln NJW-RR 96, 292). Entscheidend ist, wer zum Zeitpunkt der Schaffung des Titels Inhaber war (MüKoZPO/Heßler § 750 Rz 40 mwN). Wechselt der Inhaber später, kann gegen den alten weiter vollstreckt werden. Besteht die Firma schon bei Titelerlass nicht, ist die Vollstreckung unzulässig (Köln NJW-RR 96, 292 [OLG Köln 08.03.1995 - 2 W 42/95]). Erlischt sie erst später, kann in das Privatvermögen des früheren Inhabers vollstreckt werden, gegen den Übernehmer nach § 25 HGB jedoch nur, wenn der Titel zuvor auf ihn umgeschrieben wurde, § 729 II.
2. GbR und juristische Personen.
Rn 6
Die rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 II Var 1 BGB) ist als Vollstreckungsgläubigerin im Titel als solche auszuweisen. Auch bei der Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen muss der Titel die Gesellschaft selbst – nicht: die Gesellschafter – als Vollstreckungsschuldnerin ausweisen, § 722 I BGB. Die Vollstreckung gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (sog. eGbR, vgl § 707a II 1 BGB), die der Vollstreckungstitel nicht als eingetragen ausweist, ist unter den Voraussetzungen des § 736 zulässig. Bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften bedeutet namentliche Bezeichnung die Angabe des Gesamtnamens zB eines Vereins oder der Firma (Zö/Seibel § 750 Rz 12). Das Vollstreckungsorgan benötigt, um aktiv werden zu können, weitere Angaben in Titel oder Klausel (va zum Sitz). Der vertretungsberechtigte Gesellschafter muss jedoch nicht angegeben werden, wobei die Angabe seiner Privatanschrift neben der des Sitzes unschädlich ist (Köln Rpfleger 75, 102 f). In das Gesellschaftsvermögen einer Vor-GmbH kann nur vollstreckt werden, wenn ein Titel gegen sie vorliegt. Das Privatvermögen des Gründers unterliegt der Vollstreckung hingegen nicht (Zö/Seibel § 750 Rz 12). Zur Vollstreckung in eine Gründungs-GmbH ist ein Titel gegen die Vor-GmbH erforderlich (BayObLGZ 87, 446, 448). Aus einem Titel gegen eine GmbH kann nicht in das Vermögen der GmbH & Co.KG vollstreckt werden, in das die Vollstreckungsschuldnerin integriert ist (BayObLG NJW 86, 2578 [BayObLG 09.05.1986 - BReg. 2 Z 45/86]).
3. Gesetzliche Vertretung.
Rn 7
§ 750 I 1 sieht nicht vor, dass der gesetzliche Vertreter einer Person im Titel namentlich zu bezeichnen ist. Denn dieser kann wechseln. Findet sich dennoch ein gesetzlicher Vertreter bezeichnet, bindet das weder das Vollstreckungsorgan, wenn die Vollstreckung gegen den gesetzlichen Vertreter gerichtet wird, noch macht es die Vollstreckung unzulässig, wenn etwa eine nach § 313 I Nr 1 notwendige Angabe fehlt (Frankf Rpfleger 76, 27). Freilich muss das Vollstreckungsorgan prüfen, ob die Vollstreckungsparteien prozessfähig sind. Ob gesetzliche Stellvertretung notwendig ist, ist daher Verfahrensvoraussetzung (für den Geschäftsführer einer GbR als deren gesetzlicher Vertreter BGH NJW-RR 05, 119) und für die Zustellung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung von Bedeutung (MüKoZPO/Heßler § 750 Rz 18).
4. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten.
Rn 8
Auf Gläubigerseite müssen Identität und Beteiligungsverhältnis aus dem Titel deutlich werden (ThoPu/Seiler § 750 Rz 7). Dazu muss grds die materiell-rechtliche Forderungsstruktur angegeben werden, zB Gesamtgläubigerschaft, auf Schuldnerseite die Schuldform, zB Gesamtschuld. In den übrigen Fällen ist § 420 BGB der Ausgangspunkt (nur ausnahmsweise bei Verurteilung aufgrund Vereinbarung § 427 BGB). Im Titel muss die Eigenschaft als Gesamtschuldner aufgeführt sein. Sonderregelungen enthalten §§ 736–739 für gesamthänderisch gebundene Schuldnermehrheiten. Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen s.a. § 724 Rn 8.
5. Modifikationen des Namens.
Rn 9
Wurde der Name zwischenzeitlich geändert, kann in die Klausel ein entsprechender klarstellender Zusatz aufgenommen werden, der freilich das Vollstreckungsorgan nicht bindet (Schuschke/Walker/Walker § 750 Rz 15). Zum Nachweis der Namensänderung genügt die Auskunft aus dem Melderegister (LG Braunschweig Rpfleger 95, 306). Die Änderung der Firma schadet nicht, wenn die Identität der Beteiligten dennoch feststeht (LG Frankenthal DGVZ 97, 75). Der nunmehr falsche Name im Titel steht der Vollstreckung für sich jedoch nicht entgegen (Aden MDR 79, 103). Auch eine falsche Schreibweise des Namens schadet nicht, wenn die Identität des Beteiligten...