Rn 4

Das Urt des Prozessgerichts bestimmt Art und Höhe der Sicherheit, die der Gläubiger zu leisten hat, nach § 108 I 1. Das geschieht auf Grundlage der §§ 707 S 1, 709 S 1 oder 2, 712 II, 716, 719, sowie im Fall der Leistung einer Gegensicherheit nach § 711, wenn der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen, wie die Sicherheit zu leisten ist, kommt § 108 I 2 zur Anwendung. Die Sicherheit wird dann durch Bürgschaft, Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren nach § 234 I, III BGB erbracht, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart, was grds in der Form des Abs 2 nachzuweisen ist. Bei der Vollstreckung einer Geldforderung kann die Höhe der Sicherheitsleistung nach § 709 S 2 in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des Vollstreckungsbetrags angegeben werden (Schlesw NJW-RR 10, 264 [BVerfG 22.04.2009 - 1 BvR 121/08]; MüKoZPO/Heßler § 751 Rz 15).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge