Rn 7

Ein Verstoß gegen § 751 hat nicht die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge, sondern nur deren Anfechtbarkeit. Eine rückwirkende Heilung des Mangels ist möglich, etwa wenn die fehlende Sicherheitsleistung nachträglich erbracht oder ein bis dato nicht vorhandener Nachweis nachgereicht wird (St/J/Münzberg § 751 Rz 14). Haben Schuldner oder ein beschwerter Dritter den Vollstreckungsakt mit den statthaften Rechtsbehelfen nach §§ 766, 793 angegriffen, so ist der Zeitpunkt, bis zu dem Heilung eintreten kann, derjenige der Entscheidung über den Rechtsbehelf (Hambg MDR 74, 321f).

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