Rn 1

Die Vorschrift soll die Zwangsvollstreckung, die von einer Sicherheitsleistung abhängt, sich aber nur auf einen Teilbetrag richtet, erleichtern. In diesem Fall scheint es nicht angemessen, vom Gläubiger in voller Höhe Sicherheitsleistung zu verlangen. Für die Teilvollstreckung besteht namentlich ein Bedürfnis, wenn dem Gläubiger mit einer ohne Sicherheitsleistung möglichen Sicherungsvollstreckung nach § 720a nicht gedient ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, wenn die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig ist. Das ist entweder der Fall, wenn § 711 einschlägig ist und es um eine Sicherheitsleistung des Schuldners geht oder in einem noch nicht rechtskräftigen Urt eine Entscheidung nach §§ 709, 717 II 2 getroffen wurde, die in der Hauptsache noch besteht. § 752 dürfte allerdings wegen § 709 S 2 nur selten praktisch werden. Denn diese Vorschrift gestattet dem Schuldner die Teilsicherheitsleistung im Fall der Abwendungsbefugnis.

 

Rn 2

§ 752 gilt für die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Anwendungsbereich des § 751 II sowie für die Pfändung von Forderungen. Um eine Teilvollstreckung handelt es sich auch, wenn aus dem Vollstreckunganspruch über die Hauptsache oder nur aus dem Kostenerstattungsanspruch vollstreckt wird (Rehbein Rpfleger 00, 55). Wurde der Schuldner zu einer Mehrzahl von verschiedenen Leistungen verurteilt, kommt eine analoge Anwendung von § 752 grds nicht in Betracht (Musielak/Voit/Lackmann § 752 Rz 1). Die Anordnung einer einheitlichen Sicherheitsleistung ist in diesen Fällen nicht zulässig, weil eine Berechnung des anteiligen Betrages der Sicherheitsleistung nicht möglich ist (Steder InVo 00, 85) und daher dem Vollstreckungsorgan nicht überlassen werden kann. Anders kann es sein, wenn sich der Wert aus der Streitwertfestsetzung im Titel selbst ergibt.

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