Gesetzestext
1Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. 2Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
A. Ratio und Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Vorschrift soll die Zwangsvollstreckung, die von einer Sicherheitsleistung abhängt, sich aber nur auf einen Teilbetrag richtet, erleichtern. In diesem Fall scheint es nicht angemessen, vom Gläubiger in voller Höhe Sicherheitsleistung zu verlangen. Für die Teilvollstreckung besteht namentlich ein Bedürfnis, wenn dem Gläubiger mit einer ohne Sicherheitsleistung möglichen Sicherungsvollstreckung nach § 720a nicht gedient ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, wenn die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig ist. Das ist entweder der Fall, wenn § 711 einschlägig ist und es um eine Sicherheitsleistung des Schuldners geht oder in einem noch nicht rechtskräftigen Urt eine Entscheidung nach §§ 709, 717 II 2 getroffen wurde, die in der Hauptsache noch besteht. § 752 dürfte allerdings wegen § 709 S 2 nur selten praktisch werden. Denn diese Vorschrift gestattet dem Schuldner die Teilsicherheitsleistung im Fall der Abwendungsbefugnis.
Rn 2
§ 752 gilt für die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Anwendungsbereich des § 751 II sowie für die Pfändung von Forderungen. Um eine Teilvollstreckung handelt es sich auch, wenn aus dem Vollstreckunganspruch über die Hauptsache oder nur aus dem Kostenerstattungsanspruch vollstreckt wird (Rehbein Rpfleger 00, 55). Wurde der Schuldner zu einer Mehrzahl von verschiedenen Leistungen verurteilt, kommt eine analoge Anwendung von § 752 grds nicht in Betracht (Musielak/Voit/Lackmann § 752 Rz 1). Die Anordnung einer einheitlichen Sicherheitsleistung ist in diesen Fällen nicht zulässig, weil eine Berechnung des anteiligen Betrages der Sicherheitsleistung nicht möglich ist (Steder InVo 00, 85) und daher dem Vollstreckungsorgan nicht überlassen werden kann. Anders kann es sein, wenn sich der Wert aus der Streitwertfestsetzung im Titel selbst ergibt.
B. Rechtsfolgen.
I. Leistung der Teilsicherheit.
Rn 3
Erbringt der Gläubiger die Teilsicherheit und weist er deren Gestellung in der Form des § 751 II nach, kann er nach der Zustellung des Nachweises die Vollstreckung wegen des Teilbetrags betreiben, indem er einen Vollstreckungsauftrag über einen betragsmäßig bestimmten Teil des Vollstreckungsanspruchs erteilt. Das gilt auch in dem Fall, dass der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Denn die Leistung der Gegensicherheit nach § 711 S 1 ist ein Fall des § 751 II (s § 751 Rn 4). Nach S 2 bleibt es dem Schuldner unbenommen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Teilsicherheit abzuwenden, vorausgesetzt er ist nach Abs 1 S 1 zu deren Abwendung befugt. Erfährt der Schuldner wie im Regelfall erst kurz vor der Einleitung von der bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahme, muss er faktisch den gesamten Sicherheitsbetrag vorhalten, weil nicht klar ist, in welcher Höhe der Gläubiger vollstrecken wird (Musielak/Voit/Lackmann § 752 Rz 3). Für mehrere Teilvollstreckungen müssen Sicherheitsleistungen für jeden Teil der Forderung gesondert nachgewiesen werden (Zö/Seibel § 752 Rz 3). Sie sind von § 752 nur gedeckt, wenn die Teilsicherheitsleistungen nicht mit dem durch die Vollstreckung erlangten Teilbetrag bestritten werden (str; MüKoZPO/Heßler § 752 Rz 4; aA ThoPu/Seiler § 752 Rz 4).
II. Berechnung der Teilsicherheit.
Rn 4
Die Teilsicherheit bestimmt sich nach S 1 nach dem Verhältnis zwischen dem vollstreckten Teilbetrag und der gesamten Summe, wobei ein Teilbetrag, der bereits vorher vollstreckt wurde, in die Rechnung nicht mit eingestellt wird. Dafür ist der zu vollstreckende Teilbetrag mit dem Betrag der Gesamtsicherheitsleistung zu multiplizieren und das Ergebnis durch den Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung zu dividieren. Der Gesamtbetrag ist die Hauptforderung, es sei denn, es handelt sich um die isolierte Vollstreckung von titulierten Zinsen oder Kostenanteilen. Diese müssen zum Gesamtbetrag addiert werden (MüKoZPO/Heßler § 752 Rz 3). Wieder anders ist es, wenn Zinsen lediglich aus dem zu vollstreckenden Teil der Hauptforderung vollstreckt werden sollen. Sie bleiben dann unberücksichtigt, weil der Zinsanteil bereits in der Gesamtsicherheitsleistung abgebildet wird (Musielak/Voit/Lackmann § 752 Rz 4).
C. Rechtsfolgen bei Verstoß und Rechtsbehelfe.
Rn 5
Liegt ein Verstoß gegen § 752 vor, etwa bei zu niedriger Teilsicherheit oder einer zweiten Teilvollstreckung ohne erneute Sicherheitsleistung (s Rn 2), so ist die Vollstreckungsmaßnahme nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Eine Heilung des Mangels ist möglich. Der Schuldner kann mit der Erinnerung nach §§ 766, 793 vorgehen. Diesen Rechtsbehelf hat auch der Gläubiger, wenn zu Unrecht von einer Abwendungsbefugnis nach S 2 ausgegangen wurde (MüKoZPO/Heßler § 752 Rz 5).