a) Bedingungsfeindlichkeit und Bestimmtheit des Auftrags.
Rn 7
Als Verfahrenshandlung hat der Vollstreckungsauftrag unbedingt zu sein und muss inhaltlich eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Unbedingtheit des Vollstreckungsauftrags ist die alternative Staffelung eines vorrangigen Pfändungs- und nachrangigen Verhaftungsauftrags (s Rn 5). Für jeden Vollstreckungstitel muss dem GV grds ein neuer Vollstreckungsauftrag erteilt werden (Schuschke/Walker/Walker § 753 Rz 7). Pauschale Vollstreckungsaufträge für nicht bestimmte zukünftige Vollstreckungsereignisse sind dagegen nicht zulässig, wohl aber dauerhafte Vollstreckungsaufträge, die sich auf Taschen- oder Kassenpfändung richten (OVG Berlin DGVZ 83, 90, 91 f; sog Dauerpfändung). Erforderlich ist eine präzise Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners im Vollstreckungsauftrag.
b) Insb die Bestimmtheit der Vollstreckungsforderung.
Rn 8
Zur inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages gehört auch, dass er erkennen lässt, in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung aus der titulierten Forderung stattfinden soll. Dabei lässt sich der Vollstreckungsbetrag aus dem Titel selbst entnehmen, so dass der GV diesen nicht näher zu berechnen braucht. Soweit die Vollstreckung auf einen Teil- oder Restbetrag oder bei einem Sachpfändungsauftrag auf bestimmte Gegenstände beschränkt werden soll, was grds zulässig ist, muss sich das eindeutig aus dem Teilauftrag ergeben. Über die Beweggründe für die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags schuldet der Gläubiger dem GV keine Rechenschaft (Schuschke/Walker/Walker § 753 Rz 6). Nur ganz ausnahmsweise darf der GV die Vollstreckung aus einem Teilauftrag ablehnen, wenn es nämlich für dessen Erteilung keinen nachvollziehbaren Grund gibt und die wiederholten Teilvollstreckungsmaßnahmen daher schikanöse Züge tragen (LG Frankfurt DGVZ 74, 174). Der Gläubiger muss in dem Teilauftrag die Forderungen nicht aufschlüsseln (str; Schlesw DGVZ 76, 135; aA LG Hagen DGVZ 94, 91), selbst dann nicht, wenn er explizit die Beitreibung einer Restforderung begehrt (Musielak/Voit/Lackmann § 753 Rz 11).
Rn 9
Der GV prüft nicht, ob die Forderung besteht oder verjährt ist (AG Münster NJW-RR 92, 1531). Allerdings muss er ermitteln, ob Kosten iSv § 788 in die Restforderungen eingestellt wurden (ThoPu/Seiler § 753 Rz 12). Auch auf der Beitreibung von Bagatellbeträgen kann der Gläubiger bestehen; sie ist nicht rechtsmissbräuchlich (LG Wuppertal NJW 80, 297). Die Erläuterung einzelner Forderungsbestandteile kann nach § 80 I 2 Nr 3 GVGA vom Gläubiger nur verlangt werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn unterschiedliche Zinslaufzeiten und Teilzahlungen des Schuldners eine größere Berechnung erforderlich machen (LG Paderborn DGVZ 89, 63). Die Aufschlüsselung muss vollständig und gut lesbar sein und den Verrechnungsvorschriften der §§ 366 f, 497 BGB (bei Verbraucherdarlehen) genügen. Ein Tilgungsbestimmungsrecht hat der Schuldner dagegen nicht (BGH NJW 99, 1704 f [BGH 23.02.1999 - XI ZR 49/98]). Sollen wiederkehrende Leistungen vollstreckt werden (zB Unterhalt), ist die Angabe des gesamten Vollstreckungsbetrages und des Vollstreckungszeitraums erforderlich.