I. Personelle Voraussetzungen.
1. GV als Vollstreckungsorgan.
Rn 2
Seiner rechtlichen Stellung nach ist der GV Beamter iSv § 1 GVO oder in den neuen Bundesländern Angestellter des öffentlichen Dienstes (Schuschke/Walker/Walker Vor § 753–763 Rz 2). Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit sind §§ 154 f GVG, die bundeseinheitlichen GVordnungen (GVO) der Länder sowie die Geschäftsanweisung für GV (GVGA). Zwar bindet sie den GV als Beamten dienstrechtlich. Im Außenverhältnis sind jedoch allein die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO maßgebend (Zö/Seibel § 753 Rz 4). Zum Gesetzentwurf des BRs zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (BRDrs 49/10 v 3.2.10); s vor §§ 704 ff Rn 23.
Rn 3
Der GV ist selbstständiges Organ der Zwangsvollstreckung (Götze/Schröder DGVZ 09, 1). Ihn verbindet mit dem Gläubiger kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (BGH NJW-RR 04, 788). Er nimmt bei der Vollstreckung hoheitliche Aufgaben des Staates in eigener Verantwortung wahr (BGHZ 93, 287, 298). Verletzt er seine Amtspflichten schuldhaft, ist das ein Fall der Amtshaftung nach Art 34, § 839 BGB (BGH NJW-RR 09, 658; BGHZ 142, 77, 80 f). Als Organ der Rechtspflege ist er weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Gläubigers (sog Amtstheorie). Er steht zu diesem auch in keinem Auftragsverhältnis (BVerwG NJW 83, 896), auch wenn das der Wortlaut von Abs 1 nahelegt. Privatrechtlich wird der GV dagegen tätig, wenn er als Sequester agiert, also ein auf hoheitlicher Grundlage weggenommenes Objekt sichergestellt, verwahrt oder verwaltet wird. Für Pflichtverletzungen haftet der GV in diesem Bereich persönlich (BGH NJW 01, 434 [BGH 09.11.2000 - III ZR 314/99]; NJW 85, 1711 [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]).
2. Zuständigkeit des GV.
Rn 4
Für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, nicht getrennte Früchte und bestimmte Wertpapiere ist der GV nach §§ 803 bis 827 ebenso sachlich zuständig wie für die Pfändung aus Wechseln und anderen indossablen Papieren nach § 831, die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen und von Personen sowie für die Herausgabe, Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken nach §§ 883 bis 885, 897 sowie die eidesstattliche Versicherung nach § 899 I. Nimmt er nach § 836 III 3 Urkunden weg oder beseitigt er nach § 892 den Widerstand eines Schuldners, unterstützt er die Tätigkeit anderer Vollstreckungsorgane. Welcher GV örtlich zuständig ist, ergibt sich aus § 154 GVG und § 20 GVO. Jedem GV ist auf Grundlage eines Geschäftsverteilungsplans ein bestimmtes Gebiet innerhalb des Bezirks eines AG zugewiesen, bei dem er beschäftigt ist. In seinem Gerichtsvollzieherbezirk darf grds nur er tätig werden.
II. Vollstreckungsauftrag als sachliche Voraussetzung.
1. Formelle Anforderungen.
a) Rechtsnatur und Antragsmehrheit.
Rn 5
Der Auftrag iSv § 753 I ist ein verfahrensrechtlicher Antrag des Gläubigers an den GV, Amtshandlungen in Ausübung staatlicher Vollstreckungsgewalt durchzuführen (Nies MDR 99, 525). Mit dem Antrag müssen der Titel und sonstige Urkunden übergeben werden, die nach §§ 750 II, 751 II zugestellt werden müssen. Es ist zulässig, mehrere Anträge auf einmal zu stellen. Auch können Anträge unterschiedlichen Inhalts miteinander verbunden werden, etwa der auf Pfändung nach §§ 803, 808 und ein Antrag auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Verhaftung des Schuldners, wenn ein Haftbefehl vorliegt. Die Verbindung kann kumulativ oder alternativ ausgestaltet sein (vorrangiger Pfändungs- und nachrangiger Verhaftungsauftrag, für den Fall, dass die Pfändung erfolglos geblieben ist: LG Koblenz DGVZ 98, 61; s Rn 7). Es ist auch möglich, für mehrere Titel einen einheitlichen Antrag zu stellen (LG Hamburg Rpfleger 02, 370 [LG Darmstadt 05.02.2002 - 5 T 82/02]; LG Koblenz Rpfleger 02, 371 [LG Koblenz 12.03.2002 - 2 T 24/02]).
b) Antragsbefugnis und Vertretung bei der Antragstellung.
Rn 6
Den Vollstreckungsantrag stellen kann die Person, die in Titel oder Klausel mit Namen als Gläubiger benannt ist, und zwar auch dann, wenn dort die Leistung an einen Dritten ausgesprochen ist. Der Gläubiger kann einem Vertreter Vollmacht erteilen. Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers ist bereits aufgrund seiner Prozessvollmacht nach § 81 zur Antragstellung befugt (MüKoZPO/Heßler § 753 Rz 15). Ein Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten kann auch zur Erteilung von Vollstreckungsaufträgen zuständig sein (LG Amberg Rpfleger 06, 90). Die Vollmacht eines Rechtsanwalts wird nur überprüft, wenn sie moniert wird. Für die Antragsstellung besteht jedoch kein Anwaltszwang. Andere Bevollmächtigte als Rechtsanwälte müssen die Vollmacht nach §§ 88, 80 I schriftlich nachweisen. Handelt es sich um eine Gläubigermehrheit, muss der Vollstreckungsantrag grds von allen gestellt werden. Bei anteiliger Berechtigung ist jeder Gläubiger im Hinblick auf seinen Anteil antragsbefugt (Musielak/Voit/Lackmann § 753 Rz 7).
2. Materielle Anforderungen.
a) Bedingungsfeindlichkeit und Bestimmtheit des Auftrags.
Rn 7
Als Verfahrenshandlung hat der Vollstreckungsauftrag unbedingt zu sein und muss inhaltlich eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Unbedingtheit des Vollstreckungsauftrags ist die alternative Staffelung eines vorrangigen Pfändungs- und nachran...