Rn 15

Hat der GV den Vollstreckungsauftrag unter Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit als Vollstreckungsorgan übernommen, führt das zur Nichtigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme (§ 44 VwVfG analog). Beim Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit ist die Vollstreckungshandlung dagegen nur anfechtbar (aA Musielak/Voit/Lackmann § 753 Rz 16: ›Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit können mit Rechtsbehelfen nicht gerügt werden‹). Lehnt der GV den Vollstreckungsauftrag ausdrücklich ab, führt er ihn nicht unverzüglich oder auftragsgemäß durch, steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 II zu. Bleibt der Vollstreckungsauftrag hingegen einfach nur unbearbeitet, kommt allein die Dienstaufsichtsbeschwerde zum Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts in Betracht, an dem der GV tätig ist, § 3 Nr 2 GVO. Allerdings kann dieser den GV nicht anweisen, den Vollstreckungsauftrag inhaltlich in einer bestimmten Weise zu behandeln oder mit der Vollstreckung überhaupt zu beginnen. Denn das ist mit der selbstständigen Stellung des GV nicht vereinbar (KG MDR 82, 155). Wird gegen die gesetzliche Pflicht zur Verwendung der vom BMJV nach Abs 3 verordneten Formulare (in §§ 758a VI 2, 829 IV 2) verstoßen, ist der Vollstreckungsauftrag unzulässig. Er kann aber unter Verwendung der amtlichen Formulare neu gestellt werden. Freilich läuft der Antragsteller dann Gefahr, dass der Auftrag seine prioritäre Position verliert und/oder die Wirkung nach § 212 III BGB einbüßt. Ungeklärt ist zz, ob die Erinnerung nach § 766 konkurrierenden Gläubigern und dem Schuldner für den Fall offensteht, dass der GV die durch die Zwangsvollstreckungsformular-VO vorgesehenen Formulare nicht einsetzt. Da der Formularzwang nur der Arbeitsorganisation des Vollstreckungsorgans dient (s Rn 14), dürfte die Erinnerungsbefugnis jedoch zu verneinen sein (wie hier G. Vollkommer NJW 12, 3681, 3683).

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