1. Formelle Anforderungen.
a) Rechtsnatur und Antragsmehrheit.
Rn 5
Der Auftrag iSv § 753 I ist ein verfahrensrechtlicher Antrag des Gläubigers an den GV, Amtshandlungen in Ausübung staatlicher Vollstreckungsgewalt durchzuführen (Nies MDR 99, 525). Mit dem Antrag müssen der Titel und sonstige Urkunden übergeben werden, die nach §§ 750 II, 751 II zugestellt werden müssen. Es ist zulässig, mehrere Anträge auf einmal zu stellen. Auch können Anträge unterschiedlichen Inhalts miteinander verbunden werden, etwa der auf Pfändung nach §§ 803, 808 und ein Antrag auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Verhaftung des Schuldners, wenn ein Haftbefehl vorliegt. Die Verbindung kann kumulativ oder alternativ ausgestaltet sein (vorrangiger Pfändungs- und nachrangiger Verhaftungsauftrag, für den Fall, dass die Pfändung erfolglos geblieben ist: LG Koblenz DGVZ 98, 61; s Rn 7). Es ist auch möglich, für mehrere Titel einen einheitlichen Antrag zu stellen (LG Hamburg Rpfleger 02, 370 [LG Darmstadt 05.02.2002 - 5 T 82/02]; LG Koblenz Rpfleger 02, 371 [LG Koblenz 12.03.2002 - 2 T 24/02]).
b) Antragsbefugnis und Vertretung bei der Antragstellung.
Rn 6
Den Vollstreckungsantrag stellen kann die Person, die in Titel oder Klausel mit Namen als Gläubiger benannt ist, und zwar auch dann, wenn dort die Leistung an einen Dritten ausgesprochen ist. Der Gläubiger kann einem Vertreter Vollmacht erteilen. Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers ist bereits aufgrund seiner Prozessvollmacht nach § 81 zur Antragstellung befugt (MüKoZPO/Heßler § 753 Rz 15). Ein Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten kann auch zur Erteilung von Vollstreckungsaufträgen zuständig sein (LG Amberg Rpfleger 06, 90). Die Vollmacht eines Rechtsanwalts wird nur überprüft, wenn sie moniert wird. Für die Antragsstellung besteht jedoch kein Anwaltszwang. Andere Bevollmächtigte als Rechtsanwälte müssen die Vollmacht nach §§ 88, 80 I schriftlich nachweisen. Handelt es sich um eine Gläubigermehrheit, muss der Vollstreckungsantrag grds von allen gestellt werden. Bei anteiliger Berechtigung ist jeder Gläubiger im Hinblick auf seinen Anteil antragsbefugt (Musielak/Voit/Lackmann § 753 Rz 7).
2. Materielle Anforderungen.
a) Bedingungsfeindlichkeit und Bestimmtheit des Auftrags.
Rn 7
Als Verfahrenshandlung hat der Vollstreckungsauftrag unbedingt zu sein und muss inhaltlich eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Unbedingtheit des Vollstreckungsauftrags ist die alternative Staffelung eines vorrangigen Pfändungs- und nachrangigen Verhaftungsauftrags (s Rn 5). Für jeden Vollstreckungstitel muss dem GV grds ein neuer Vollstreckungsauftrag erteilt werden (Schuschke/Walker/Walker § 753 Rz 7). Pauschale Vollstreckungsaufträge für nicht bestimmte zukünftige Vollstreckungsereignisse sind dagegen nicht zulässig, wohl aber dauerhafte Vollstreckungsaufträge, die sich auf Taschen- oder Kassenpfändung richten (OVG Berlin DGVZ 83, 90, 91 f; sog Dauerpfändung). Erforderlich ist eine präzise Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners im Vollstreckungsauftrag.
b) Insb die Bestimmtheit der Vollstreckungsforderung.
Rn 8
Zur inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages gehört auch, dass er erkennen lässt, in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung aus der titulierten Forderung stattfinden soll. Dabei lässt sich der Vollstreckungsbetrag aus dem Titel selbst entnehmen, so dass der GV diesen nicht näher zu berechnen braucht. Soweit die Vollstreckung auf einen Teil- oder Restbetrag oder bei einem Sachpfändungsauftrag auf bestimmte Gegenstände beschränkt werden soll, was grds zulässig ist, muss sich das eindeutig aus dem Teilauftrag ergeben. Über die Beweggründe für die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags schuldet der Gläubiger dem GV keine Rechenschaft (Schuschke/Walker/Walker § 753 Rz 6). Nur ganz ausnahmsweise darf der GV die Vollstreckung aus einem Teilauftrag ablehnen, wenn es nämlich für dessen Erteilung keinen nachvollziehbaren Grund gibt und die wiederholten Teilvollstreckungsmaßnahmen daher schikanöse Züge tragen (LG Frankfurt DGVZ 74, 174). Der Gläubiger muss in dem Teilauftrag die Forderungen nicht aufschlüsseln (str; Schlesw DGVZ 76, 135; aA LG Hagen DGVZ 94, 91), selbst dann nicht, wenn er explizit die Beitreibung einer Restforderung begehrt (Musielak/Voit/Lackmann § 753 Rz 11).
Rn 9
Der GV prüft nicht, ob die Forderung besteht oder verjährt ist (AG Münster NJW-RR 92, 1531). Allerdings muss er ermitteln, ob Kosten iSv § 788 in die Restforderungen eingestellt wurden (ThoPu/Seiler § 753 Rz 12). Auch auf der Beitreibung von Bagatellbeträgen kann der Gläubiger bestehen; sie ist nicht rechtsmissbräuchlich (LG Wuppertal NJW 80, 297). Die Erläuterung einzelner Forderungsbestandteile kann nach § 80 I 2 Nr 3 GVGA vom Gläubiger nur verlangt werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn unterschiedliche Zinslaufzeiten und Teilzahlungen des Schuldners eine größere Berechnung erforderlich machen (LG Paderborn DGVZ 89, 63). Die Aufschlüsselung muss vollständig und gut lesbar sein und den Verrechnungsvorschriften der §§ 366 f, 497 BGB (bei Verbraucherdarlehen) genügen. Ein Tilgungsbestimmungsrecht hat der Schuldner dagegen nicht (BGH NJW 99, 1704 f [BGH 23.02.1999 - XI ZR 49/98]). Sollen wiederke...