Rn 5

Der GV nimmt nach § 754 nicht nur freiwillige Leistungen des Schuldners entgegen, er ist im Verhältnis zum Gläubiger auch ermächtigt, über das Empfangene Quittungen auszustellen und die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben (s § 757 I), wenn in vollem Umfang Erfüllung eingetreten ist. Weitergehende Befugnisse, für den Gläubiger tätig zu werden oder mit Wirkung für oder gegen ihn Erklärungen abzugeben, räumt dem GV nunmehr Abs 2 ein. Hiernach kann der GV mit dem Schuldner nach § 91 III GVGA Zahlungsvereinbarungen nach § 802b treffen (s Rn 1; Hergenröder DGVZ 12, 105; Schwörer DGVZ 11, 77). Nach § 813a darf der GV gegen Ratenzahlung des Schuldners ausnahmsweise die Verwertung gepfändeter Sachen aufschieben, vorausgesetzt der Gläubiger widerspricht dem nicht. Bei Erfolglosigkeit der Pfändung kann er des Weiteren nach § 806b Teilbeträge einziehen. Wird der GV auf der Grundlage von § 754 aktiv, wird er hoheitlich tätig und handelt nicht als privatrechtlicher Vertreter des Gläubigers. Das gilt auch für seine Mitwirkung an einer Zahlungsvereinbarung nach § 802b.

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