Rn 1

Die Vorschrift ist durch das ZwVollStrÄndG v 29.7.09 (BGBl I S 2258) in das Gesetz eingefügt worden und zum 1.1.13 in Kraft getreten. Weitere Änderung hat sie durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr 655/2014 zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) v 21.11.16 (BGBl I, 1591) erhalten. Indem sie dem GV den Zugriff auf Informationen Dritter ermöglicht, verwirklicht sie ein wichtiges Anliegen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl I, 2258; vgl vor §§ 704 ff Rn 23). Während sich das alte Recht nahezu ausschließlich mit Eigenangaben des Schuldners begnügte, wird nun mit den Auskünften dritter Personen neben den Selbstauskünften eine zweite Informationsquelle erschlossen. In § 755 geht es um die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners zur Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsauftrags nach § 754 (Ehmann NJW 13, 1862; Schmidt JurBüro 13, 453; Erfahrungsbericht bei R. Schmidt JurBüro 14, 6). Wie in § 802l ist die Ermittlung auch in § 755 ggü der Selbstauskunft des Schuldners subsidiär ausgestaltet (BTDrs 16/10069 v 30.7.08, 23). Schließlich steht sie in Teilen unter dem Vorbehalt der sog Bagatellklausel nach Abs 2 S 2 (s Rn 5). Die Aufenthaltsermittlung dient ausschließlich den Zwecken der ZV. Eine sog isolierte Ermittlung des Aufenthaltes ist unzulässig (Büttner DGVZ 14, 188). Zur weiteren Änderung durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GVSchuG) v 7.5.21 (BGBl I, 850) s Rn 4 aE.

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