Rn 10

Ein tatsächliches oder wörtliches Angebot der Gegenleistung durch den GV ist nicht erforderlich, wenn dem GV die Befriedigung, der Annahmeverzug des Schuldners oder die Voraussetzungen des Abs 2 vom Gläubiger mit öffentlichen Urkunden oder öffentlich beglaubigten Privaturkunden nachgewiesen wurden. Taugliche Nachweisurkunde ist neben dem zu vollstreckenden auch ein weiteres Urt, aus dessen Tenor, Tatbestand und den Entscheidungsgründen sich die Befriedigung oder der Annahmeverzug ›liquide‹, dh ohne komplizierte rechtliche Überlegungen für jeden klar erkennbar ergibt (BGH NJW 00, 2663, 2664 [BGH 31.05.2000 - XII ZR 41/98]; NJW 82, 1048 [BGH 09.12.1981 - VIII ZR 280/80], KG NJW-RR 91, 383; aA Musielak/Voit/Lackmann § 756 Rz 10: nur Ausspruch im Tenor oder den Gründen maßgebend). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger nach dem Tatbestand des Urteils den Antrag auf Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, der Schuldner aber einen Klageabweisungsantrag gestellt hat (hM; KG OLGZ 72, 481, 484; Frankf Rpfleger 79, 432). Auch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ist eine geeignete Nachweisurkunde (BGH NJW 18, 3029 [BGH 04.07.2018 - VII ZB 4/17]), ebenso ein GV-Protokoll (MüKoZPO/Heßler § 756 Rz 48, 49), eine öffentlich beglaubigte Quittung des Schuldners oder ein Schein über die Hinterlegung unter Ausschluss der Rücknahme (St/J/Münzberg § 756 Rz 13). Die Nachweisurkunden müssen dem Schuldner bereits zugestellt sein oder spätestens zu Vollstreckungsbeginn zugestellt werden (MüKoZPO/Heßler § 756 Rz 53).

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