1. Anforderungen an die bestimmbare Gegenleistung.
Rn 3
Die Gegenleistung des Gläubigers muss dem Schuldner genauso offeriert werden, wie der Titel das vorgibt. Umstände, Listen, Verzeichnisse oder vergleichbare Unterlagen außerhalb des Vollstreckungstitels dürfen dagegen nicht berücksichtigt werden (KG NJW-RR 98, 424). Ist die Beschreibung der Gegenleistung im Titel zu unbestimmt (zB wenn sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung im Titel nur aus einem noch einzuholenden Gutachten ergibt: Hamm MDR 10, 1086), besteht ein vAw zu beachtendes Vollstreckungsverbot (BVerfG NJW 97, 2167, 2168 [BVerfG 13.03.1997 - 1 BvR 116/97]; BGH NJW 93, 3206, 3207; s vor §§ 704 ff Rn 14), es sei denn der Schuldner hat die Leistung explizit als korrekt und komplett akzeptiert (Kobl OLGR 00, 520). Als Faustregel lässt sich sagen, dass die Gegenleistung so (identifizierbar; Kobl OLGR 00, 529) bestimmt sein muss, dass sie selbst zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH NJW 66, 1755; Köln NJW-RR 91, 383 [OLG Köln 23.11.1990 - 2 W 195/90]). Ob sie dieser Anforderung genügt, muss ggf durch Auslegung geklärt werden.
2. Einzelfälle.
Rn 4
Ist Gegenstand der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung des Gläubigers eine Gattungsschuld, muss es sich dabei um eine Sache mittlerer Art und Güte handeln. Bei einer Stückschuld ist die individuell bezeichnete Sache zu übereignen. So ist etwa die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache grds so zu verstehen, dass als Angebot der Gegenleistung iSv § 756 nur das Angebot zur Übereignung unter Übergabe der Sache ausreicht, nicht aber das Angebot zur Abtretung eines Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB (Köln Rpfleger 92, 727). Die Verurteilung des Bestellers zur Zahlung der Vergütung Zug um Zug gegen die Beseitigung der Mängel als Beispiel für die Vollstreckung einer Handlung bedeutet hingegen, dass der Unternehmer Vergütung für die Werkleistung nur gegen den Nachweis der erfolgten Nachbesserung verlangen und aus einem etwa erwirkten Zahlungstitel vollstrecken kann. Denn die Abnahme des Werks beseitigt die Vorleistungspflicht des Unternehmers. Ob ordnungsgemäß nachgebessert wurde, muss damit im Vollstreckungsverfahren geprüft werden (BGHZ 61, 42, 45 f). Der GV muss ggf einen Sachverständigen zur Klärung dieser Frage hinzuziehen (Celle NJW-RR 00, 828). Ermöglicht der Besteller die Mängelbeseitigung nicht, ist der Antrag des Auftragnehmers, ›die Zwangsvollstreckung bis zu einer Höhe von … Euro ohne die Beschränkung durch die Zug um Zug Leistung zu dulden‹ als Klage auf Feststellung auszulegen, dass der Auftragnehmer aus dem Zug um Zug Urt die Zwangsvollstreckung unbedingt betreiben darf (Brandbg BauR 06, 1507; Pauly DGVZ 07, 177).