Rn 1

Die Regelung ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung als Zwangseingriff des GV gegen die Wohnung und Behältnisse des Schuldners (Abs 1, 2) sowie die Befugnis zur Gewaltanwendung bei Widerstand gegen dessen Person (Abs 3; MüKoZPO/Heßler § 758 Rz 1; Behr NJW 92, 2125). In bestimmten Fällen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 758 die des § 758a vorliegen. Soweit es um die Vollstreckung in dessen Wohnung geht und eine Einwilligung des Schuldners dazu nicht erteilt wurde, muss diese zusätzlich den Anforderungen des § 758a I bis III, V genügen; bei einer Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen kommt auch § 758a IV zur Anwendung (Schuschke/Walker/Walker § 758 Rz 1). Der Vollstreckungszugriff darf dann ohne richterliche Durchsuchungsanordnung nicht stattfinden und regelt auch die Duldungspflicht Dritter. Wenn dagegen außerhalb der Wohnung des Schuldners vollstreckt wird oder § 758a II einschlägig ist, richten sich die Befugnisse des GV unmittelbar nach § 758. Die Vorschrift gilt für jede Art der Zwangsvollstreckung durch den GV, mithin neben der Pfändung von beweglichen Sachen für die Herausgabevollstreckung bei beweglichen (§§ 883, 884) und unbeweglichen Sachen (§ 885) sowie für die Verhaftung des Schuldners nach § 802g (ThoPu/Seiler § 758 Rz 1).

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