Rn 4

Der Gläubiger muss an der Anordnung der richterlichen Durchsuchung ein berechtigtes Interesse haben. Ein solches besteht nur, wenn der Schuldner bzw ein Familienangehöriger oder Angestellter (LG Berlin DGVZ 90, 137) deutlich gemacht hat, dass er die Durchsuchung seiner Wohnung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht aus freien Stücken erlaubt (Celle Rpfleger 87, 73). Der ausdrücklichen Verweigerung der Durchsuchung steht es im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleich, wenn der Schuldner bei Vollstreckungsversuchen in seiner Wohnung wiederholt nicht angetroffen wurde (KG NJW 86, 1180, 1182 [KG Berlin 17.12.1985 - 1 W 2537/85]; Bremen DGVZ 89, 40), vorausgesetzt mindestens einer der unternommenen Vollstreckungsversuche war angekündigt (Köln Rpfleger 95, 167 [OLG Köln 08.08.1994 - 2 W 114/94]). Auch kann sich aus anderen Umständen, zB einer längeren Abwesenheit, ergeben, dass der Schuldner in absehbarer Zeit eine Durchsuchung der Wohnung nicht gestatten wird (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 39). Es ist aber stets eine Sache des Einzelfalls, ob sich das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers an einer richterlichen Durchsuchungsanordnung auch bei mehreren nicht angekündigten Vollstreckungsversuchen begründen lässt (LG Mönchengladbach MDR 08, 292 bejaht das Rechtsschutzbedürfnis bei zwei Vollstreckungsversuchen an Werktagen innerhalb einer Woche außerhalb der Nachtzeit). Jedoch gilt generell ein großzügiger Beurteilungsmaßstab, weil es nur um den Zugang des Gläubigers geht und der Schuldner durch den Richtervorbehalt ausreichend geschützt ist (Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 12). Verneint werden kann das Rechtschutzinteresse nicht unter Hinweis auf den geringen Vollstreckungsbetrag (sog Bagatellforderung; Ddorf NJW 80, 1171; aA LG Hannover NJW-RR 86, 1256 [LG Hannover 15.10.1985 - 11 T 237/85]; s § 758 Rn 2). Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung in diesem Fall besonders sorgfältig erwogen werden (Hamm OLGR 01, 317; s Rn 5). Das Rechtschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung fehlt, wenn frühere Vollstreckungsversuche in der Wohnung des Schuldners bereits ergeben haben, dass eine weitere Mobiliarvollstreckung dort nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. Eine neuerliche Durchsuchung wäre daher schikanös (Schuschke/Walker/Walker § 758 Rz 40).

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