Rn 8

Eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist nach Abs 2 nicht erforderlich, soweit es um die Vollstreckung von Titeln auf Räumung oder Herausgabe von Räumen oder die Vollstreckung eines Haftbefehls nach §§ 901 ff (dazu Fischer/Weinert DGVZ 06, 33) geht (s Rn 2). Das gilt auch für den Beschl über die Anordnung der Zwangsverwaltung, wenn die hierin angeordnete Entsetzung aus dem Besitz die Wohnung des Schuldners betrifft (BGH Rpfleger 11, 452 [BGH 24.02.2011 - V ZB 280/10]). Der Grund für diese Regelung liegt in Folgendem: Es bedeutete einen Widerspruch, von ein- und demselben Schuldner zugleich die Räumung oder Herausgabe von Räumen zu verlangen, wenn ihm durch die richterliche Durchsuchungsanordnung grds ein störungsfreies Recht auf ungestörte Nutzung der Wohnung verbrieft wird (BTDrs 13/341 v 27.1.95, 16). Nimmt der GV anlässlich einer solchen Räumung eine Pfändung vor, ist dazu keine richterliche Anordnung vonnöten, weil die Wohnungssphäre des Schuldners nicht mehr zusätzlich tangiert wird (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 23 mwN). Nicht unter Abs 2 subsumieren lässt sich ein Titel, der sich auf Gewährung des Zutritts des GV zur Wohnung des Schuldners und auf Duldung der Sperrung des Strom- oder Gaszählers richtet. Dennoch ist in diesen Fällen eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich. Zum einen handelt es sich nicht um einen Fall der Durchsuchung (s § 758 Rn 2). Zum anderen rechtfertigt sich der Eingriff in den Schutzbereich der Wohnung des Schuldners schon aus dem Zutrittstitel selbst (BGH NJW 06, 3352, 3353 [BGH 10.08.2006 - I ZB 126/05]).

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