Rn 9

Betritt und durchschreitet der GV zur Durchsuchung eine Wohnung, an der neben dem Schuldner andere Personen Mitgewahrsam haben (s § 758 Rn 4), ist dazu allein eine richterliche Durchsuchungsanordnung gegen den Schuldner oder dessen Einwilligung nach Abs 3 erforderlich (s Rn 6), bei Gefahr im Verzug noch nicht einmal das (s Rn 7). Mitgewahrsamsinhaber oder Mitbewohner der Wohnung des Schuldners müssen mithin in die Durchsuchung weder einwilligen, noch muss gegen sie eine gesonderte Durchsuchungsanordnung ergehen (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 29 mwN). Vielmehr haben sie die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners zu dulden (BGH Rpfleger 08, 329 [BGH 17.01.2008 - IX ZB 41/07]; Schuschke DGVZ 97, 49). Der GV ist befugt, diese auch gegen den Willen der Mitbewohner durchzuführen und deren Widerstand ggf zu brechen (LG Hamburg NJW 85, 72 [LG Hamburg 20.08.1984 - 17 T 151/84]; AG Stuttgart NJW 82, 389 [AG Stuttgart 09.09.1981 - E2 M 3678/81]). Der Mitgewahrsam eines Dritten verbietet nämlich lediglich die Pfändung und Wegnahme gegen dessen Willen (LG Wiesbaden DGVZ 81, 60). Denn der Mitgewahrsamsinhaber hat sich mit Einzug in die Wohnung konkludent damit einverstanden erklärt, dass sein Gebrauch durch den anderer Mitbewohner (einschließlich des Schuldners) beschränkt wird (für Wohngemeinschaften OVG Lüneburg NJW 84, 1369; krit Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 6; Münzberg DGVZ 99, 177; Guntau DGVZ 82, 17, 19). Von der Vollstreckungshandlung ist er nur am Rande betroffen (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 30). Unbillige Härten ggü den Mitbewohnern des Schuldners können nach Abs 3 S 2 aufgefangen werden. Wohnräume Dritter darf der GV hingegen nur durchsuchen, wenn ein Titel gegen den Wohnungsinhaber vorliegt (VG Köln NJW 77, 825). Denn es gibt keine Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung einer Person, die nicht nur mit der Vollstreckung nichts zu tun hat, sondern auch an der Wohnung alleinigen Gewahrsam hat. Das ist auch dann nicht anders, wenn der Verdacht besteht, der Dritte habe dem Schuldner Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB geleistet (Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 7; aA MüKoZPO/Heßler § 758a Rz 21).

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