Rn 4

Wird die Einsicht in die Akten oder die Erteilung von Abschriften insgesamt oder in Teilen verweigert, steht den beteiligten Personen dagegen die Erinnerung nach § 766 zu, ebenso aus Gründen des Datenschutzes gegen die Gewährung der Akteneinsicht und Abschrifterteilung (Musielak/Voit/Lackmann § 760 Rz 5). Der GV selbst hat gegen die einer Erinnerung stattgebende Entscheidung keinen Rechtsbehelf (Schuschke/Walker/Walker § 760 Rz 6).

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