1. Zustellungserfordernisse.
Rn 6
Die Nachweisurkunden müssen dem Schuldner bereits vor Anordnung der Vollstreckungsmaßregel in Abschrift zugestellt worden sein. Wie die Formulierung ›bereits zugestellt‹ ergibt, können die Urkunden anders als iRd § 756 nicht gleichzeitig zugestellt werden. Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch Vorlage der Zustellungsurkunde, bzw bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt durch schriftliches Empfangsbekenntnis (MüKoZPO/Heßler Rz 5). Als Nachweisurkunde kommt auch ein GV-Protokoll über ein tatsächliches Angebot der Gegenleistung durch den GV oder den Gläubiger in Gegenwart des GV und über die Verweigerung der Annahme der Gegenleistung in Frage, ebenso ein GV-Protokoll über ein tatsächliches oder wörtliches Angebot der Gegenleistung und über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner (MüKoZPO/Heßler § 756 Rz 49). Auch eine öffentlich beglaubigte Quittung des Schuldners über die Gegenleistung reicht als Nachweisurkunde aus. Des Nachweises des Annahmeverzuges durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden bedarf es dann nicht, wenn der Schuldner selbst die Erfüllung durch den Gläubiger bestätigt, die Erfüllung somit unstr ist (Zö/Seibel § 756 Rz 9).
2. Zustellungsalternativen.
Rn 7
Eine Zustellung ist gem § 765 Nr 1 Hs 2 dann nicht erforderlich, wenn der GV die Zwangsvollstreckung bereits nach § 756 I begonnen hatte und der Beweis hierfür durch das Protokoll des GV geführt wird. Das Protokoll muss die Angaben zum Vorliegen des Annahmeverzuges oder aber der Bewirkung der Gegenleistung enthalten. Hatte der Gläubiger dem GV für die Sachpfändung seine Gegenleistung oder den bereits eingetretenen Annahmeverzug gem § 756 I Alt 2 durch Urkunden nachgewiesen, dann sind dem Vollstreckungsgericht mit dem Pfändungsprotokoll auch diese Urkunden zusammen mit dem in § 756 vorgeschriebenen Nachweis der Zustellung vorzulegen (St/J/Münzberg Rz 2; MüKoZPO/Heßler Rz 7).
Rn 8
Eine weitere Alternative zur Zustellung gibt § 765 Nr 2. Hier reicht es aus, wenn der GV eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 II durchgeführt hat, diese durch sein Protokoll nachgewiesen ist und sich hieraus ergibt, dass der Schuldner auf das wörtliche Angebot des GV hin erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen.
Rn 9
In beiden Fällen hat das Vollstreckungsgericht die Beweiskraft des Protokolls als öffentliche Urkunde zu beachten. Gegenbeweis ist durch Nachweis der Unrichtigkeit möglich (Köln NJW-RR 86, 863 [OLG Köln 23.04.1986 - 2 W 67/86]; MüKoZPO/Heßler Rz 10 Fn 18; Zö/Seibel Rz 3).