1. Einzelne Spezialregelungen.
Rn 11
Einzelne Spezialregelungen schließen § 766 aus. Vollstreckungsmaßnahmen des GBA unterliegen den §§ 71 ff, 78 ff GBO; die Erinnerung ist nicht gegeben (so bereits RGZ 48, 242, 243, 244). Im Verfahren zur Abnahme der eV gilt § 900 IV 1 (BGH NJW-RR 11, 1693, 1694 [BGH 17.08.2011 - I ZB 5/11]; vgl § 777 Rn 3). Dem Schuldner steht als Rechtsbehelf nur der Widerspruch zu; der Gläubiger kann, wird die Terminsbestimmung abgelehnt, gem § 793 vorgehen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 20). Im Fall des § 930 I 3 ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
Rn 12
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung werden gem § 869 durch ein besonderes Gesetz geregelt. Im Zwangsversteigerungsverfahren gelten neben den Bestimmungen der ZPO die §§ 95–104 ZVG. Diese Vorschriften regeln die durch die Besonderheiten des Versteigerungsverfahrens bedingten Abweichungen von den zivilprozessualen Vorschriften. Vollstreckungsmaßnahmen können mit der Erinnerung nach § 766 angegriffen werden (Bremen Rpfleger 84, 157, 158; Seibel § 95 ZVG Rz 1).
Rn 13
Spricht das Prozessgericht Vollstreckungsmaßnahmen gem §§ 887, 888, 890 aus, findet nur die sofortige Beschwerde gem § 793 statt (RGZ 18, 431, 433). Dies gilt selbst dann, wenn dem Schuldner rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 13; aA BayObLG WM 75, 1071, 1072).
2. Insolvenzverfahren.
Rn 14
Ausdrückliche Zuweisungen erfolgen im Insolvenzverfahren. So entscheidet über Einwendungen, die gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung nach § 89 I, II InsO erhoben werden, gem § 89 III InsO das Insolvenzgericht. Diese Zuständigkeit gilt für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, dies unabhängig davon, ob die beantragte Maßnahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde. Kraft besonderer Zuweisung entscheidet das Insolvenzgericht insoweit funktional als Vollstreckungsgericht (BGH Beschl v 27.9.07 – IX ZB 16/06 Rz 4, juris = NJW-RR 08, 294). Eine ausdrückliche Zuweisung an das Insolvenzgericht enthält auch § 148 II 1 InsO; gegen die Herausgabevollstreckung des Insolvenzverwalters kann der Schuldner mit der Erinnerung vorgehen; an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt auch hier das Insolvenzgericht.
Rn 15
Analog ist § 89 III InsO wegen des engen Zusammenhangs zwischen Einzelvollstreckung und Insolvenzverfahren anzuwenden, soweit iRd Insolvenzverfahrens über die Erinnerung zu befinden ist, die sich auf die in § 90 I InsO geregelten Vollstreckungsverbote bei Masseverbindlichkeiten bezieht, ebenso bei Pfändungen der Insolvenzmasse, welche die Befriedigung in der Rangfolge des § 207 III InsO vereiteln, und bei Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse erfolgen, § 210 InsO (BGH NJW-RR 07, 119, 120); mit dem auf die Massearmut gestützten Vollstreckungsverbot besteht ein Einwand gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, nicht eine materielle Einwendung gegen die vollstreckbare Masseschuld an sich (entgegen BAG ZIP 86, 1338, 1339 zu § 60 I KO aF). Das insolvenzrechtliche Verbot der Einzelzwangsvollstreckung kann grds nicht mit der Vollstreckungsgegenklage, sondern nur mit einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 geltend gemacht werden (Köln Rpfl 10, 529, 530).
Rn 16
Kraft Sachzusammenhangs ist auch über die Erinnerung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entgegen einem Untersagungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 21 II 3 InsO vom Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht zu entscheiden (Musielak/Voit/Lackmann Rz 6; aA Zö/lHerget Rz 17). Dies gilt auch, wenn Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Pfändung gem § 114 InsO erhoben werden, ebenso wenn es um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in der Phase vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem § 88 I InsO geht (Musielak/Voit/Lackmann Rz 6).