I. Anwendbarkeit.

 

Rn 2

Die Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage gelten nicht nur für Urt, sondern gem § 795 auch für die in § 794 I erwähnten Schuldtitel; bei einzelnen Schuldtiteln des § 794 I entfällt § 767 II. Gemäß § 95 I, II des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) v 22.12.08 gelten die Vorschriften der ZPO, soweit nicht das FamFG ausdrücklich im Einzelfall andere Regelungen enthält, somit auch § 767 für nach diesem Gesetz erlassene Beschlüsse, soweit diese wegen der dort aufgezeigten Aussprüche vollstreckbar sind.

 

Rn 3

Nicht statthaft ist die Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit aus Arresten und einstweiligen Verfügungen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 37). Hier gehen die Vorschriften über die Aufhebung des Titels wegen veränderter Umstände, nämlich die §§ 927, 936, vor. Ausgenommen ist die Leistungsverfügung (BGHZ 24, 269, 273). Nicht anwendbar ist § 767 auch im Justizbeitreibungsverfahren (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 38). Bei Rechtsstreitigkeiten, die das WEG betreffen, handelt es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten iSv § 13 GVG; auf das Verfahren sind daher die zivilprozessualen Vorschriften, damit auch § 767, anzuwenden; zuständig sind die Wohnungseigentumsgerichte (BGH NJW 09, 1282, 1283 [BGH 19.02.2009 - V ZB 188/08]). Auf den Teilungsplan nach § 115 III ZVG, ebenso die Zuschlagsbeschlüsse nach §§ 93 I, 132 II ZVG, ist § 767 anzuwenden. § 767 gilt für die Feststellung zur Insolvenztabelle gem § 178 III InsO sowie rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne gem § 257 I InsO (RGZ 85, 53, 54; BGHZ 113, 381, 383 f; NJW 14, 2045, 2046). Die Vollstreckungsgegenklage kann sich gem § 14 AVAG gegen die Vollstreckbarkeit ausl Titel richten. § 767 ist weiter bei Urt in Adhäsionsverfahren gem § 406b StPO anzuwenden (Musielak/Voit/Lackmann Rz 6).

 

Rn 4

Die Vollstreckungsgegenklage ist nur ggü einem zumindest der äußeren Form nach zur Vollstreckung geeigneten und damit vollstreckungsfähigen Titel zulässig. In Betracht kommen Urt auf Leistung einschl Unterlassung oder Duldung und Urt nach § 722. Nicht kann sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen Feststellungs- oder Gestaltungsurteile richten; diese sind nicht vollstreckungsfähig.

II. Abgrenzung, sonstige Rechtsbehelfe.

 

Rn 5

Verfahrensrügen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen scheiden aus. Zulässige Rechtsbehelfe sind in derartigen Fällen die Erinnerung nach § 766 bzw die sofortige Beschwerde nach § 793. Treffen Einwendungen nach § 767 I mit solchen nach § 766 zusammen, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander statthaft (BGH NJW 92, 2159, 2160 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]). Ist der Titel aus formellen Gründen unwirksam, hat der Schuldner im Weg der Klauselerinnerung nach § 732 vorzugehen. Nach früherer Auffassung schloss die Unwirksamkeit des Titels die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage aus (BGHZ 15, 190, 191; 22, 54, 65). Nach nunmehriger Rspr steht die Möglichkeit einer Klauselerinnerung der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein formell vollstreckungsfähiger Titel vorliegt und dieser aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist oder ob formelle Mängel des Titels vorliegen (BGHZ 92, 347, 348; 118, 229, 235; NJW-RR 07, 1724, 1725).

 

Rn 6

Die Unwirksamkeit kann mit einer weiteren Klage – Feststellungsklage gem § 256 oder prozessualer Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767, der sog Titel-Gegenklage – geltend gemacht werden (BGHZ 118, 229, 236; WM 12, 454, 455 f; WM 18, 1932 Rz 9). Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungstitel nicht erkennen lässt, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat und der Titel somit nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist. § 767 II und III sind auf eine derartige Klage nicht entspr anwendbar, da diese Vorschriften eine der materiellen Rechtskraft fähige Gerichtsentscheidung voraussetzen (BGHZ 124, 164, 172, 173; NJW 91, 2280, 2281 [BGH 28.05.1991 - IX ZR 181/90]). Daneben ist, sind die Voraussetzungen des § 767 gegeben, eine Vollstreckungsgegenklage möglich. Im Rahmen einer unmittelbar auf § 767 gestützten Klage wird die Unwirksamkeit des Titels nicht geprüft (BGH NJW 92, 2159, 2162 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]). Eine die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann ebenso wie sonstige materiell-rechtliche Einwendungen nur mit der Titelgegenklage gem § 767 analog geltend gemacht werden (BGH GuT 13, 279 [BGH 12.12.2013 - V ZB 178/13]; vgl § 766 Rn 7).

 

Rn 7

Tritt der Titelgläubiger eine dingliche Sicherung ab, ebenso die Forderung aus der persönlichen Haftung, kann er aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, auch wenn der Zessionar, der ihn zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. Er muss sich allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (BGH WM 18, 1932 Rz 12, 13). Dies ist mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767...

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