I. Zuständigkeiten.
Rn 31
Sachlich und örtlich zuständig ist gem § 767 I iVm § 802 ausschl das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, somit das erstinstanzliche Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde (BGH NJW 80, 188, 189). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht tatsächlich nicht zuständig für die Schaffung des Titels gewesen sein sollte (St/J/Münzberg Rz 46). § 89 III InsO kommt nicht zur Anwendung, da sich die Vollstreckungsgegenklage nicht gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, sondern gegen den Vollstreckungstitel an sich richtet (BAG Urt v 20.7.23 – 6 AZR 112/23 Rz 36 juris = NJW 23, 3664; Ddorf Beschl v 23.1.02 – 19 Sa 113/01 Rz 6, juris = NZI 02, 388 [OLG Karlsruhe 15.04.2002 - 9 W 111/01]). Die Zuständigkeitsregelungen gelten auch für Verfahren, die besonderen Spruchkörpern zugewiesen sind. Stammt der Titel vom FamG, ist dieses auch für die Entscheidung der Vollstreckungsgegenklage zuständig (BGH NJW 81, 346, 347 [BGH 15.10.1980 - IVb ZR 503/80]). Die gegen das Urt einer Kammer für Handelssachen oder einer Kammer für Baulandsachen erhobenen Vollstreckungsabwehrklagen sind von diesen Kammern zu entscheiden (BGH NJW 75, 829, 830 [BGH 06.02.1975 - III ZB 11/74]). Bei Kollisionen mit anderen, ebenfalls ausschl Zuständigkeitsregelungen, hat § 767 I Vorrang (BGH NJW 56, 1356, 1357 [BGH 30.05.1956 - V ZR 189/54]; 02, 444, 445 [BGH 22.08.2001 - XII ARZ 3/01]). Im Bereich des EuGVVO sind die deutschen Gerichte international für die Vollstreckungsgegenklage zuständig, wenn die Vollstreckung des ausländischen Urteils im Inland für unzulässig erklärt werden soll; die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nach § 14 II AVAG. Im Bereich des in Deutschland am 1.1.10 in Kraft getretenen Luganer Übereinkommens sind die Gerichte des Staates ausschließlich zuständig, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, es sei denn, der zu vollstreckende Anspruch sei durch die Aufrechnung mit einer Forderung erloschen, für deren selbstständige Geltendmachung die Gerichte dieses Staates nicht zuständig wären (vgl BGH NJW 14, 2798, 2800 [BGH 03.04.2014 - IX ZB 88/12]). Bei der ZV aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gem Art 82 EPGÜ ist gem des am 1.6.23 in Kraft getretenen Art II § 19 III S 1, 3 IntPatÜbkG das LG zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, in dessen Bezirk die ZV stattfinden soll oder stattgefunden hat; an dessen Stelle tritt das LG, dem das jeweilige Bundesland die Zuständigkeit für Patentstreitsachen nach § 143 II PatG zugewiesen hat.
Rn 32
Bei Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen bildet der Beschl, welcher den Schiedsspruch oder den Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt, den Vollstreckungstitel. Dieser wird für den Schiedsspruch in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gem §§ 1060, 1062 I 4 durch das OLG geschaffen, beim Anwaltsvergleich gem § 796b I durch das Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. Für Vollstreckungsbescheide und vollstreckbare Urkunden gelten die §§ 796 III und 797 V, 800 III. Auf Anwaltsvergleiche nach § 796c ist § 797 V u VI anzuwenden. Bei Prozessvergleichen ist das Gericht zuständig, bei dem der vergleichsweise erledigte Rechtsstreit in 1. Instanz anhängig gewesen ist. Wird im PKH-Verfahren ein Vergleich abgeschlossen, ist das Gericht zuständig, bei dem dieses Verfahren betrieben worden ist. Bei einer Vollstreckungsabwehrklage gegen ein ausl Urt ist das Gericht zuständig, welches gem § 722 II das Urt für vorläufig vollstreckbar erklärt hat (RGZ 165, 374, 379, 380; BGH NJW 80/2025).
II. Einstweilige Anordnungen.
Rn 33
Die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage hemmt die begonnene Vollstreckung nicht. Gemäß § 769 kann das Prozessgericht, in dringenden Fällen das Vollstreckungsgericht, auf Antrag vorläufige Anordnungen zum Schutz des Schuldners erlassen. Gemäß § 770 können vorläufige Anordnungen im Urt erlassen werden.
III. Entscheidung.
Rn 34
Das stattgebende Urt lautet auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckbarkeit des Titels wird rechtsgestaltend beseitigt. Der Ausspruch kann zeitlich befristet werden, bspw dann, wenn Stundung eingewendet worden war. Soweit Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht worden sind, erfolgt der Ausspruch, dass die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erbringung der geschuldeten Gegenleistung zulässig ist (BGHZ 118, 229, 242). Die Vollstreckbarkeit des Titels entfällt mit formeller Rechtskraft des Urt, mit welchem die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ausgesprochen wird (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 93, 94; Musielak/Voit/Lackmann § 768 Rz 46). Ein noch nicht rechtskräftiges Urt reicht jedoch aus, um die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr 1 herbeizuführen. Dieses muss für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sein, da § 775 Nr 1 die Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung voraussetzt.
IV. Rechtskraft.
Rn 35
Die materielle Rechtskraft wirkt nur zw...