I. Normzweck, Anwendungsbereich.
Rn 51
Gemäß § 767 III hat der Schuldner sämtliche Einwendungen gegen den durch das Urt festgestellten Anspruch, die er zur Zeit der Klageerhebung geltend zu machen imstande war, in der Vollstreckungsgegenklage vorzubringen. Damit soll der Verzögerung der Vollstreckung durch mehrere Vollstreckungsgegenklagen vorgebeugt werden. Präkludiert für eine erneute Vollstreckungsabwehrklage sind damit Einwendungen, die schon mit einer früheren derartigen Klage hätten geltend gemacht werden können (BGHZ 124, 164, 172, 173; 167, 150, 153); nicht dagegen ist § 767 III nur als Pflicht zu verstehen, innerhalb des Prozesses Einwendungen umgehend vorzubringen, sobald der Kl hierzu imstande sei (so aber MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 86, 90). Einwendungen, die mit einer früheren Vollstreckungsgegenklage hätten vorgebracht werden können, sind allerdings dann nicht ausgeschlossen, wenn dieses frühere Verfahren nicht durch Urt, sondern durch Klagerücknahme oder Erledigungserklärung beendet worden ist (BGH NJW 91, 2280, 2281 [BGH 28.05.1991 - IX ZR 181/90]).
Rn 52
§ 767 III gilt auch für die Titel, die nicht der Rechtskraft fähig sind (BGHZ 61, 25, 27).
II. Voraussetzungen.
Rn 53
Der Schuldner muss, damit Präklusion iSd § 767 III eintritt, imstande gewesen sein, die Einwendungen im ersten Vollstreckungsgegenklageverfahren geltend zu machen. Maßgeblich ist die objektive Möglichkeit der Geltendmachung; auf ein Verschulden kommt es nicht an (BGHZ 61, 25, 26, 27; WM 86, 1032, 1033; aA St/J/Münzberg Rz 52). Die Präklusionswirkung des § 767 III schließt damit nicht nur spätere Vollstreckungsgegenklagen aus, sondern auch künftige andere Prozesse, etwa wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder Schadensersatz, deren Gründe erst nach dem Schluss des Verurteilungsverfahrens entstanden und dem Schuldner im Verfahren nach § 767 unbekannt geblieben sind (BGHZ 61, 25, 26; NJW-RR 87, 59; entgegen St/J/Münzberg Rz 55; Otto FS Henkel 95, 618, 631).
Rn 54
Der Konzentrationsgrundsatz des § 767 III erfordert es, dass nicht nur die bis zur Klageerhebung, sondern auch die während des Prozesses entstandenen Einwendungen geltend gemacht werden (BGH NJW 66, 1362, 1363; 91, 2280, 2281). Da nach der Rspr des BGH Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur wegen der geltend gemachten Einwendung ist, liegt, macht der Kl anstelle oder neben der ursprünglichen Einwendung weitere Einwendungen im Verfahren geltend, eine Klageänderung vor (BGHZ 45, 231, 232 ff). Dies führt dazu, dass der Kl darauf angewiesen ist, dass neue Einwendungen, die während des Verfahrens entstanden sind, als sachdienlich zugelassen werden, wenn der Bekl nicht einwilligt § 263. Wird die Klageänderung nicht für zulässig erachtet, kommt es nach der Rspr des BGH zu dem unbilligen Ergebnis, dass im Hinblick auf die neue Einwendung Präklusionswirkung eintritt (BGHZ 173, 328, 334). Die Feststellungsklage wegen der neuen Einwendung bleibt dem Kl allerdings offen, es sei denn, es handele sich um die Erklärung einer Aufrechnung (vgl Rn 10). Um derartige Ergebnisse zu vermeiden, wird (vgl St/J/Münzberg Rz 54) die Auffassung befürwortet, dass einzelne materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden keine Klagehäufung darstellen, sondern vielmehr Elemente der Klagebegründung sind, die den Streitgegenstand nur dann ändern, wenn sich mit ihnen auch die Urteilswirkung ändern würde, so bei später eingewandter rechtsvernichtender Einwirkung, wenn bisher nur eine rechtshemmende Einwirkung geltend gemacht worden ist.