Rn 15

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage liegt vor, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht; dies ist bereits dann der Fall, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann (BHGZ 120, 387, 391, 392). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die Vollstreckung aus dem Titel vollständig beendet ist (BGH NJW 94, 1161, 1162). Hat der Schuldner freiwillig seine Schuld vollständig erfüllt, hat er, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat, weiterhin ein rechtliches Interesse daran, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, es sei denn, die Zwangsvollstreckung drohe unzweifelhaft nicht mehr (BGH NJW 84, 2826, 2827 [BGH 08.02.1984 - IVb ZR 52/82]; 94, 1161, 1162). Lautet das Urt auf Abgabe einer Willenserklärung, ist die Zwangsvollstreckung bereits mit Rechtskraft des Urt beendet; die Willenserklärung gilt mit Rechtskraft des Urt als abgegeben, § 894 I 1.

 

Rn 16

Bei ausl Urt, Anwaltsvergleichen nach § 794 I 4b iVm § 796b oder Schiedssprüchen kann eine Vollstreckungsgegenklage erhoben werden, sobald das Verfahren der Vollstreckbarerklärung gem §§ 722, 723, 796a, 1060 abgeschlossen ist (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 43; Zö/Geimer § 722 Rz 104 für ausl Urt; aA für Schiedssprüche St/J/Schlosser § 1063 Rz 7).

 

Rn 17

Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage entfällt, wenn die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs geltend gemacht wird; dies geschieht durch Fortsetzung des Rechtsstreites. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn um die Auslegung eines Prozessvergleichs gestritten wird, dies im Zusammenhang mit der Frage, ob bei zutreffender Auslegung ein neu eingetretener Sachverhalt eine Einwendung gegen die Forderung begründet (BGH NJW 77, 583, 584).

 

Rn 18

Liegen vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen vor, ist gegebener Rechtsbehelf die Vollstreckungsgegenklage; nur dann, wenn eine derartige Vereinbarung ausschl die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betrifft, wird man auch die Möglichkeit der Erinnerung zulassen können (§ 766 Rn 9).

 

Rn 19

Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung kann nur noch Leistungsklage wegen ungerechtfertigter Vollstreckung erhoben werden, dies im Weg der sog ›verlängerten Vollstreckungsgegenklage‹ (BGHZ 83, 278, 280; 163, 339, 342). Wird die Zwangsvollstreckung während des Rechtsstreites beendet, kann von der Vollstreckungsabwehrklage zur Bereicherungsklage übergegangen werden; hierin liegt keine Klageänderung, § 264 Nr 3 (BGHZ 113, 169, 172, 173).

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