Rn 31

Sachlich und örtlich zuständig ist gem § 767 I iVm § 802 ausschl das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, somit das erstinstanzliche Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde (BGH NJW 80, 188, 189). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht tatsächlich nicht zuständig für die Schaffung des Titels gewesen sein sollte (St/J/Münzberg Rz 46). Die Zuständigkeitsregelungen gelten auch für Verfahren, die besonderen Spruchkörpern zugewiesen sind. Stammt der Titel vom FamG, ist dieses auch für die Entscheidung der Vollstreckungsgegenklage zuständig (BGH NJW 81, 346, 347 [BGH 15.10.1980 - IVb ZR 503/80]). Die gegen das Urt einer Kammer für Handelssachen oder einer Kammer für Baulandsachen erhobenen Vollstreckungsabwehrklagen sind von diesen Kammern zu entscheiden (BGH NJW 75, 829, 830 [BGH 06.02.1975 - III ZB 11/74]). Bei Kollisionen mit anderen, ebenfalls ausschl Zuständigkeitsregelungen, hat § 767 I Vorrang (BGH NJW 56, 1356, 1357 [BGH 30.05.1956 - V ZR 189/54]; 02, 444, 445 [BGH 22.08.2001 - XII ARZ 3/01]). Im Bereich des EuGVVO sind die deutschen Gerichte international für die Vollstreckungsgegenklage zuständig, wenn die Vollstreckung des ausländischen Urteils im Inland für unzulässig erklärt werden soll; die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nach § 14 II AVAG. Im Bereich des in Deutschland am 1.1.10 in Kraft getretenen Luganer Übereinkommens sind die Gerichte des Staates ausschließlich zuständig, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, es sei denn, der zu vollstreckende Anspruch sei durch die Aufrechnung mit einer Forderung erloschen, für deren selbstständige Geltendmachung die Gerichte dieses Staates nicht zuständig wären (vgl BGH NJW 14, 2798, 2800 [BGH 03.04.2014 - IX ZB 88/12]).

 

Rn 32

Bei Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen bildet der Beschl, welcher den Schiedsspruch oder den Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt, den Vollstreckungstitel. Dieser wird für den Schiedsspruch in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gem §§ 1060, 1062 I 4 durch das OLG geschaffen, beim Anwaltsvergleich gem § 796b I durch das Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. Für Vollstreckungsbescheide und vollstreckbare Urkunden gelten die §§ 796 III und 797 V, 800 III. Auf Anwaltsvergleiche nach § 796c ist § 797 V u VI anzuwenden. Bei Prozessvergleichen ist das Gericht zuständig, bei dem der vergleichsweise erledigte Rechtsstreit in 1. Instanz anhängig gewesen ist. Wird im PKH-Verfahren ein Vergleich abgeschlossen, ist das Gericht zuständig, bei dem dieses Verfahren betrieben worden ist. Bei einer Vollstreckungsabwehrklage gegen ein ausl Urt ist das Gericht zuständig, welches gem § 722 II das Urt für vorläufig vollstreckbar erklärt hat (RGZ 165, 374, 379, 380; BGH NJW 80/2025).

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