Rn 5
Verfahrensrügen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen scheiden aus. Zulässige Rechtsbehelfe sind in derartigen Fällen die Erinnerung nach § 766 bzw die sofortige Beschwerde nach § 793. Treffen Einwendungen nach § 767 I mit solchen nach § 766 zusammen, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander statthaft (BGH NJW 92, 2159, 2160 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]). Ist der Titel aus formellen Gründen unwirksam, hat der Schuldner im Weg der Klauselerinnerung nach § 732 vorzugehen. Nach früherer Auffassung schloss die Unwirksamkeit des Titels die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage aus (BGHZ 15, 190, 191; 22, 54, 65). Nach nunmehriger Rspr steht die Möglichkeit einer Klauselerinnerung der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein formell vollstreckungsfähiger Titel vorliegt und dieser aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist oder ob formelle Mängel des Titels vorliegen (BGHZ 92, 347, 348; 118, 229, 235; NJW-RR 07, 1724, 1725).
Rn 6
Die Unwirksamkeit kann mit einer weiteren Klage – Feststellungsklage gem § 256 oder prozessualer Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767, der sog Titel-Gegenklage – geltend gemacht werden (BGHZ 118, 229, 236; WM 12, 454, 455 f; WM 18, 1932 Rz 9). Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungstitel nicht erkennen lässt, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat und der Titel somit nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist. § 767 II und III sind auf eine derartige Klage nicht entspr anwendbar, da diese Vorschriften eine der materiellen Rechtskraft fähige Gerichtsentscheidung voraussetzen (BGHZ 124, 164, 172, 173; NJW 91, 2280, 2281 [BGH 28.05.1991 - IX ZR 181/90]). Daneben ist, sind die Voraussetzungen des § 767 gegeben, eine Vollstreckungsgegenklage möglich. Im Rahmen einer unmittelbar auf § 767 gestützten Klage wird die Unwirksamkeit des Titels nicht geprüft (BGH NJW 92, 2159, 2162 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]). Eine die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann ebenso wie sonstige materiell-rechtliche Einwendungen nur mit der Titelgegenklage gem § 767 analog geltend gemacht werden (BGH GuT 13, 279 [BGH 12.12.2013 - V ZB 178/13]; vgl § 766 Rn 7).
Rn 7
Tritt der Titelgläubiger eine dingliche Sicherung ab, ebenso die Forderung aus der persönlichen Haftung, kann er aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, auch wenn der Zessionar, der ihn zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. Er muss sich allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (BGH WM 18, 1932 Rz 12, 13). Dies ist mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 bzw der Titelgegenklage analog § 767 geltend zu machen. Es ist allerdings dann die Klauselgegenklage nach § 768 zu erheben, wenn geltend gemacht wird, dass der Zessionar der Grundschuld nicht aus der Unterwerfungserklärung vollstrecken darf, weil er nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (BGHZ 185, 133 Rz 39; 190, 172 Rz 26).
Rn 8
Nicht zulässig ist eine eigenständige Titelklage gegen die Zwangsversteigerung aus Zwangssicherungshypotheken; Grundlage der Zwangsvollstreckung ist dann nicht mehr ein auf die Zwangssicherungshypothek gestützter Duldungstitel, sondern der Titel, aufgrund dessen die Zwangshypothek erwirkt wurde (BGH NJW 08, 1599, 1600 [BGH 13.03.2008 - IX ZR 119/06]; ZfIR 15, 304, 305).
Rn 9
Abänderungsklagen gem §§ 323, 323a sowie die Abänderungsmöglichkeiten nach dem FamFG einerseits und Vollstreckungsgegenklage andererseits schließen einander aus (BGHZ 163, 187, 198). Die Abänderungsklage ist Gestaltungsklage, mit welcher der Titel unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft an die sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden soll; diese Klage wendet sich nicht gegen die Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Die Abänderungsklage kann mit einer Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind (BGH FamRZ 79, 573, 575). Abänderung eines rechtskräftigen Unterlassungstitels kann nicht im Weg der Klage nach § 323 verlangt werden; hier ist die Vollstreckungsabwehrklage der richtige Weg (BGH NJW 08, 1446, 1447 [BGH 14.03.2008 - V ZR 16/07]).
Rn 10
Im Weg der negativen Feststellungsklage kann der Schuldner vorgehen, wenn er sich gegen den weiteren Bestand des titulierten Anspruchs wendet. Auch nach Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage kann eine im Vollstreckungsgegenklageverfahren gebrachte materielle Einwendung gegen die titulierte Forderung im Weg der negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden (BGH WM 85, 703, 704; 09, 918, 920). Etwas anderes gilt dann, wenn eine Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes abgewiesen worden ist; eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, ist unzulässig; die Präklusion der Aufrechnung hat zur Folge, dass die mater...