1. Titel des § 794 I.
Rn 38
Nicht anwendbar ist § 767 II auf die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich (BGH NJW 77, 583, 584; NJW-RR 87, 1022, 1023). § 767 II gilt auch nicht für Kostenfestsetzungsbeschlüsse gem § 104 I, da insoweit materiell-rechtliche Einwendungen nicht geltend gemacht werden können (BGHZ 3, 381, 382 ff). Anders ist es mit dem Gebührenfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG, da der Schuldner der Festsetzung materiell-rechtliche Einwendungen entgegenhalten kann (BGH NJW 97, 743 [BGH 05.12.1996 - IX ZR 67/96]). Für beschwerdefähige Beschlüsse nach § 794 I 3 gilt § 767 II, soweit diese auf eine vollstreckbare Leistung gerichtet sind und sie unter Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen des Schuldners zustande gekommen sind. Auf Vollstreckungsbescheide findet § 767 II Anwendung, § 796 II. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss von Einwendungen ist der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides.
Rn 39
Auf Schiedssprüche wird § 767 II entspr angewendet. Ausgeschlossen sind die Einwendungen, die bereits im schiedsrichterlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (BGHZ 34, 274, 279; 38, 263, 264). Auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren sind Einwendungen zuzulassen, die an sich dem Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach 767 zugehören. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des SchiedsVfG. Damit unterliegt die Geltendmachung derartiger Einwendungen bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren der Einschränkung des § 767 II (BGH NJW-RR 08, 661, 662 [BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06]). Etwas anderes gilt dann, wenn das SchiedsG sich der Entscheidung über die Einwendung, so bspw bei aufgerechneter Forderung, wegen Unzuständigkeit ausdrücklich enthalten hat (Köln SchiedsVZ 05, 163, 165 [OLG Köln 23.04.2004 - 9 Sch 01/03]).
Rn 40
Auch für den Anwaltsvergleich des § 794 I 4b, der durch ein Gericht für vollstreckbar erklärt wurde, gilt § 767 II. Einwendungen sind ausgeschlossen, die vor Abschluss des Vergleichs hätten geltend gemacht werden können; der Anwaltsvergleich stellt einen echten Vergleich iSd § 797 BGB dar, der die Präklusionswirkung in sich trägt (BAG BB 04, 894, 895 [BAG 22.05.2003 - 2 AZR 250/02]; Staudinger/Marburger § 779 BGB Rz 89). Ebenso wie beim Schiedsspruch sind materiell-rechtliche Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren zuzulassen und fallen damit unter die Präklusionswirkung nach § 767 II (Köln NJW 97, 1450, 1451; offengelassen BGH NJW 06, 695, 697 [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]; aA St/J/Münzberg § 796b Rz 4, 5). Für den von einem Notar für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleich des § 796c gilt § 767 II nicht, § 797 IV, VI.
Rn 41
Auf vollstreckbare Urkunden findet § 767 II ebenfalls aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine Anwendung, § 797 IV. Dies gilt allerdings nur für den Normalfall, dass gegen eine vollstreckbare Urkunde erstmals eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird. Hat bereits ein Vollstreckungsabwehrklageverfahren stattgefunden, ist in einem späteren Verfahren § 767 II anzuwenden (BGH NJW-RR 87, 59 [BGH 17.04.1986 - III ZR 246/84]).
Rn 42
Für die vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehle des § 794 I 6 gelten die §§ 795 S 3, 1095 II. Danach sind Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
2. Sonstige Titel.
Rn 43
Entsprechend anzuwenden ist § 767 II auf ausl Urt. Präkludiert sind Einwendungen, die entweder schon im Verfahren vor dem ausl Gericht oder im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hätten geltend gemacht werden können (BGHZ 84, 17, 22; 89, 116, 124; vgl hierzu auch 180, 88, 93). Auf Europäische Vollstreckungstitel findet § 767 II ebenfalls Anwendung; dies gilt gem § 1086 II – abw von § 797 IV – auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden. Die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urt, § 178 II InsO (vgl § 767 Rn 5). Für Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle ist daher die Anwendbarkeit des § 767 II zu bejahen; der Insolvenzverwalter kann sich auf Einwendungen nur berufen, wenn die Gründe nach der Feststellung entstanden sind (BGHZ 100, 222, 225; ZIP 91, 456, 457). In diesem Fall ist die Aufrechnung statthaft, wenn diese nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft (BGH NJW 14, 2045 ff insoweit unter Aufgabe von BGHZ 100, 222, 227). Mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle ist der Insolvenzverwalter allerdings ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand. Im Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff StPO sind die Einwendungen ausgeschlossen, die der Schuldner im Hauptverfahren noch hätte geltend machen können (Baur/Stürner/Bruns Rz 45.16).