Rn 13

Die Entscheidung ergeht gem § 769 III durch Beschl. Der Beschl des Prozessgerichts ist in entspr Anwendung des § 707 II 2 unanfechtbar, dies auch bei groben Gesetzesverstößen oder einem groben Ermessensfehlgebrauch (BGHZ 159, 14, 15 ff; NJW-RR 06, 286). Der Ausschluss des Rechtsmittels gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Beschlüsse. Bei Änderung der Sachlage kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden; ein bei dem Prozessgericht eingereichtes Rechtsmittel ist als Abänderungsantrag auszulegen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 34). Der Beschl nach § 769 I hat die Wirkung des § 775 Nr 2.

 

Rn 14

Die Maßnahmen des Prozessgerichts sind sofort wirksam. Sie treten bereits mit Erlass des Urt im Hauptverfahren und nicht erst mit Rechtskraft außer Kraft (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 26; Zö/Herget Rz 9). Das Prozessgericht kann hier, um den Schutz des Schuldners auch für die Zeit nach Erlass des Urt zu bewirken, Anordnungen nach § 770 erlassen.

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