Rn 8

Der Antrag geht auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung bzw darauf, dass die weitere Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen kann, oder auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, dies allerdings nur gegen Sicherheitsleistung.

 

Rn 9

Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Interessen des Schuldners und des Gläubigers müssen gegeneinander abgewogen werden. Nicht außer acht gelassen werden können die Aussichten des laufenden Rechtsstreites (BGH NJW-RR 93, 355, 356). Anordnungen, die dem Gläubiger überhaupt keine Sicherheiten lassen oder geben, so die Einstellung der Zwangsvollstreckung vor der Pfändung oder die Aufhebung von Maßnahmen ohne Sicherheitsleistung, sollen nur bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners erlassen werden (Köln InVO 98, 298; St/J/Münzberg Rz 13). Nach § 769 I 2 ist eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht festzusetzen, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Großzügig ist zu verfahren, wenn es sich um den Rechtsbehelf eines Dritten handelt; hier ist bereits bei wahrscheinlichem Erfolg der Klage die einstweilige Anordnung zu erlassen (Zweibr FamRZ 02, 556). Dies ist mit dem besonderen Schutzbedürfnis des Dritten zu rechtfertigen, der ohne sein Zutun in ein fremdes Zwangsvollstreckungsverfahren hineingezogen wird.

 

Rn 10

Der Schuldner muss gem § 769 I 3 darlegen und glaubhaft machen, dass infolge des vorläufigen Fortgangs der Zwangsvollstreckung eine besondere Gefährdung besteht (Frankf InVO 01, 262; Schuschke/Walker/Raebel Rz 8). Die Glaubhaftmachung gem § 294 kann nicht, wie dies iRd § 921 S 2 möglich ist, durch Sicherheitsleistung ersetzt werden (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 16). Im Fall des § 769 I 2 muss glaubhaft gemacht werden, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist.

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