Gesetzestext
1Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. 2Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
A. Normzweck.
Rn 1
Einstweilige Anordnungen nach § 769 treten mit Erlass des Urt in dem Verfahren, in dem sie ergangen sind, ohne weiteres außer kraft (vgl § 769 Rn 14). Der in § 770 enthaltene Hinweis darauf, dass bereits erlassene Anordnungen aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden können, steht dem nicht entgegen; diese Vorschrift dient der Rechtsklarheit; ihr kommt deklaratorische Bedeutung zu (St/J/Münzberg Rz 1). Im Fall der Klageabweisung könnte mglw weiter vollstreckt werden, ebenso wenn der Klage stattgegeben wird, das Urt jedoch nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. § 770 ermöglicht es dem Prozessgericht, den Schuldner durch vorläufige Maßnahmen auch noch im Urt zu schützen. Zulässig ist der Erlass neuer einstweiliger Anordnungen; bestehende Anordnungen können aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 770 gilt in gleicher Weise wie § 769 im Bereich der §§ 767, 768 unmittelbar, kraft Verweisung für Klagen nach §§ 771–774, 785, 786, 805, 1084 II und entspr für Urt nach den §§ 323, 323a bzw die Abänderungsentscheidungen des FamFG.
C. Verfahren, Entscheidung, Rechtsmittel.
Rn 3
Eines Antrags bedarf es nicht; entspr Anordnungen können vAw getroffen werden (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 1). Die Anordnungen nach § 770 können nicht isoliert angefochten werden, sondern nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung, deren Bestandteil sie sind (BGHZ 58, 207, 214). Wenn im Urt 1. Instanz eine beantragte Anordnung verweigert wird oder die bisherige in irgendeiner Weise beschränkt wird, ist dies in der Berufungsinstanz gem § 718 I zu überprüfen; über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz ist dann auf Antrag vorab zu verhandeln, § 770 S 2 iVm § 718 I; die entspr Entscheidung ist gem § 718 II nicht anfechtbar.
Rn 4
Das Rechtsmittelgericht kann selbst Anordnungen nach § 769 treffen, ebenso in seinem Urt Anordnungen gem § 770 erlassen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 771 Rz 9). Auch insoweit scheidet ein Rechtsmittel gem § 718 II aus.
D. § 717 II.
Rn 5
Für die Verhinderung weiterer Vollstreckung gem § 775 Nr 2 bzw die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gem § 776 gilt § 717 II nicht entspr (vgl § 769 Rn 19).