Rn 16

Ein die Veräußerung hinderndes Recht ist insb das Eigentum, so das Alleineigentum, auch das Miteigentum – Gesamthandseigentum ebenso wie das Bruchteilseigentum (BGHZ 170, 187, 188, 189; WM 93, 902, 905 [BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91]; vgl Rn 15). Das Vorbehaltseigentum des Vorbehaltsverkäufers stellt im Vollstreckungsverfahren gegen den Vorbehaltskäufer ein die Veräußerung hinderndes Recht dar. Der Vorbehaltsverkäufer kann nicht lediglich auf § 805 verwiesen werden; ihm steht auch die Interventionsklage nach § 771 und nicht lediglich nach § 772 zu (BGHZ 54, 214, 218; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 20; Schuschke/Walker/Raebel Rz 19; aA Marotzke S 94, 108 ff). Für den Gläubiger des Käufers empfiehlt es sich in derartigen Fällen, das Anwartschaftsrecht des Käufers zu pfänden und den Restkaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. Das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht erstarkt dann zum Pfandrecht an der Sache. Der Vorbehaltskäufer kann sich auf sein Anwartschaftsrecht berufen und Drittwiderspruchsklage erheben (BGHZ 55, 20, 26, 27). Bei Vorliegen eines erweiterten Eigentumsvorbehalts können Käufer und Verkäufer ebenfalls Drittwiderspruchsklage erheben (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 22). Das gleiche gilt beim verlängerten Eigentumsvorbehalt. Allerdings berechtigen die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts den Vorbehaltsverkäufer im Insolvenzverfahren nur zur abgesonderten Befriedigung (BGH NJW 71, 799; BGHZ 176, 86, 95).

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