Rn 17
Der Sicherungsgeber kann bei Vollstreckung gegen den Sicherungsnehmer nach § 771 vorgehen, solange nicht die Verwertungsreife eingetreten ist (BGHZ 72, 141, 143 ff; 100, 95, 105, 106). Krit hierzu äußert sich MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann (Rz 28) mit der Erwägung, dass auch nach Verwertungsreife das Sicherungseigentum nur für die Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers zur Verfügung stehe und nicht als Bestandteil des Vermögens des Sicherungsnehmers dessen Gläubigern haftet. Demgegenüber stellt der BGH (aaO) auf die Verwertungsreife ab mit der Begründung, es sei maßgebend, ob und inwieweit der Sicherungsnehmer, der Pfändungsschuldner ist, im Verhältnis zum widersprechenden Dritten, dem Sicherungsgeber, berechtigt sei, das Sicherungsgut zu verwerten; könne das Sicherungsgut zwecks Befriedigung verwertet werden, ließe sich ein Verbot des Zugriffs durch Gläubiger des Sicherungsnehmers nicht mehr rechtfertigen; die Sache diene der Sicherung und nicht der Befriedigung des Sicherungsnehmers, gehöre damit wirtschaftlich noch zum Vermögen des Sicherungsgebers; mit Eintritt der Verwertungsreife stehe der Gegenstand dem Sicherungsnehmer als Sicherungseigentümer jedoch auch wirtschaftlich zu. Nach noch aA (Baur/Stürner/Bruns Rz 46.8) soll der Sicherungsgeber erst dann intervenieren können, wenn die gesicherte Forderung beglichen worden ist; erst dann gehöre sie wieder zum Vermögen des Sicherungsgebers. Schuschke/Walker/Raebel (Rz 21, 24) gibt ein Recht auf bevorzugte Befriedigung nach § 805; ein Interventionsrecht bestehe nur dann, wenn infolge bedingter Einigung nach § 929 BGB eine verdinglichte Rückerwerbsanwartschaft vorhanden ist.
Rn 18
Die hier aufgezeigte Problematik stellt sich in gleicher Weise bei der Sicherungsabtretung, obwohl die Pfändung einer auch fiduziarisch abgetretenen Forderung ins Leere geht. Sie erzeugt jedoch den Anschein einer rechtswirksamen Pfändung und gefährdet so das Recht des wahren Gläubigers. Aus diesem Grund ist die Drittwiderspruchsklage auch hier gegeben (BGH WM 81, 648, 649).
Rn 19
Dem Sicherungsnehmer wird als eigennützigen Treuhänder ebenfalls das Recht der Drittwiderspruchsklage eingeräumt, solange der zu sichernde Anspruch besteht, nicht lediglich das Recht der bevorzugten Befriedigung (BGHZ 72, 141, 146; 80, 296, 299). Es kann (entgegen MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 29) nicht darauf abgestellt werden, dass das Sicherungseigentum wirtschaftlich einem besitzlosen Pfandrecht gleiche und auch in der Insolvenz nur zur Absonderung und nicht zur Aussonderung gem § 51 Nr 1 InsO berechtige. Der Sicherungseigentümer ist Volleigentümer und grds berechtigt, sich durch freihändigen Verkauf aus der Sache zu befriedigen. Diese Möglichkeit würde ihm genommen, gäbe man ihm lediglich den Anspruch aus § 805 (so Musielak/Voit/Lackmann Rz 19). Der Vollstreckungsgläubiger hat die Möglichkeit, den Rückübertragungsanspruch des Sicherungsgebers, ggf auch sein Anwartschaftsrecht zu pfänden und die gesicherte Forderung nach § 267 BGB zu erfüllen. Ist die gesicherte Forderung zurückbezahlt, steht einer Drittwiderspruchsklage § 242 BGB entgegen (BGHZ 100, 95, 105, 106).
Rn 20
Im Fall der uneigennützigen Treuhand kann der Treugeber als Berechtigter Drittwiderspruchsklage erheben. Der Vermögenswert bleibt wirtschaftlich im Vermögen des Treugebers (BGHZ 11, 37, 41; NJW 96, 1543). Eine Ausn liegt dann vor, wenn die Vollstreckung sich iRd Treuzwecks hält; in einem derartigen Fall erweist sich die Klage aus § 771 als unbegründet (BGH NJW 59, 1223, 1225). Hält der Treuhänder sich nicht mehr iRd Treuhandverhältnisses, so wenn er über das Treugut unrechtmäßig verfügt, dann allerdings scheidet dieses Vermögen aus dem Vermögen des Treugebers aus; bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Treuhänder ist dann der Widerspruch des Treugebers unbegründet (so ebenfalls BGH NJW 59, 1223, 1225). Der uneigennützige Treuhänder dagegen kann einer gegen den Treugeber gerichteten Vollstreckung nicht widersprechen (BGHZ 11, 37, 42). Gegenüber einem Vollstreckungsgläubiger, der nicht aufgrund eines Titels gegen den Treugeber vorgeht, hat der Treuhänder die vollen Eigentumsrechte und damit auch das Widerspruchsrecht des § 771; gegen außenstehende Dritte kann der Treuhänder das uneigennützig gegebene Treugut verteidigen (BGH NJW-RR 04, 1220, 1221 [BGH 27.11.2003 - IX ZR 310/00]). Handelt es sich bei dem Treugut um eine Forderung, geht eine gegen den Treugeber gerichtete Forderungspfändung ins Leere; der Gläubiger kann in einem derartigen Fall die dem Treugeber gegen den Treuhänder zustehenden Ansprüche pfänden (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 26).
Rn 21
Die Rspr hat ein Aussonderungsrecht des Treugebers bis jetzt nur dann anerkannt, wenn dem Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen worden war (RGZ 84, 214, 216; 91, 12, 14; BGHZ 111, 14, 18; ausdrücklich offengelassen BGH NJW 59, 1223, 1224; BGHZ 155, 227, 233 ff). Der BGH hat das Unmittelbarkeitsprinzip bis jetzt trotz erheblicher Kritik in der Li...