I. Zuständigkeit.
Rn 41
Zuständig ist gem § 771 I das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, dh in dessen Bezirk die Vollstreckung begonnen hat (RGZ 35, 404, 406). Bei Vorpfändung ist das künftige Pfändungsgericht zuständig, bei Anschlusspfändung das Gericht der Hauptpfändung (KG OLGR 29, 194) und bei Rechtspfändung das Gericht, das den Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss erlassen hat; dies gilt auch bei Pfändung einer Hypothekenforderung (RGZ 67, 310, 311, 312). Maßgeblich für die Internationale Zuständigkeit ist Art 22 Nr 5 EuGVO (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 55). Sachlich zuständig ist das AG oder LG, je nach der Höhe des Streitwertes. Wird im Strafverfahren in Vollziehung eines Arrestes gepfändet, ist dennoch das Zivilgericht zuständig (BGH NJW 06, 65, 66 [BGH 22.09.2005 - IX ZB 265/04]). Betrifft das von dem Dritten geltend gemachte Recht eine Familiensache, dann ist das FamG zuständig (BGH NJW 85, 3066, 3067 [BGH 05.06.1985 - IVb ZR 34/84]). Eine arbeitsgerichtliche oder finanzgerichtliche Zuständigkeit für die Drittwiderspruchsklage ist nicht begründet (St/J/Münzberg Rz 51; Musielak/Voit/Lackmann Rz 7; Zö/Herget Rz 8). Örtliche und sachliche Zuständigkeiten sind ausschließliche Zuständigkeiten gem § 802.
II. Streitgenossenschaft gem § 771 II.
Rn 42
Gemäß § 771 II können Gläubiger und Schuldner Streitgenossen auf der Beklagtenseite sein. Neben der gegen den Gläubiger gerichteten Drittwiderspruchsklage können somit gleichzeitig gegen den Schuldner materiell-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Hat der Kl Herausgabeklage gegen den Schuldner erhoben und es versäumt, gegen eine von dem Gläubiger betriebene Vollstreckung zu intervenieren, kann ihm der Einwand des § 265 III entgegengesetzt werden (BGH NJW 02, 2101, 2102 [BGH 04.02.2002 - II ZR 37/00]). Bei der Streitgenossenschaft nach § 771 II handelt es sich wegen der Verschiedenheit der Streitgegenstände um eine einfache Streitgenossenschaft (St/J/Münzberg Rz 64).
III. Einstweilige Anordnungen.
Rn 43
Die Klage hemmt die Vollstreckung nicht; es sind daher gem § 771 III einstweilige Anordnungen nach den §§ 769, 770 möglich; auch die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ohne Sicherheitsleistung kommt in Frage, § 771 III 2. Damit wird dem Schutzbedürfnis des Dritten Rechnung getragen, der ohne sein Zutun in ein fremdes Zwangsvollstreckungsverfahren miteinbezogen worden ist. Die Glaubhaftmachung erheblicher Nachteile ist nicht erforderlich; es hat aber eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten zu erfolgen.
IV. Entscheidung, Rechtskraft.
Rn 44
Mit dem der Klage stattgebenden Urt wird die Zwangsvollstreckung in die streitgegenständliche Sache oder das streitgegenständliche Recht für unzulässig erklärt. Die materielle Rechtskraft des Urt besteht darin, dass der Anspruch auf Abwehr der Zwangsvollstreckung in den Vollstreckungsgegenstand bejaht oder verneint wird; nicht rechtskräftig festgestellt ist das Bestehen des die Veräußerung hindernden Rechts (BGH NJW 85, 3066, 3067). Wird der Drittwiderspruchsklage stattgegeben, ist das Gericht in einem neuen Prozess wegen der Vollstreckung in denselben Gegenstand gebunden, es sei denn, die Sachlage und damit die materielle Rechtslage hätten sich geändert. Die Rechtskraftwirkung des der Klage stattgebenden Urt gilt auch für nachfolgende materiell-rechtliche Klagen wie Bereicherungs- oder Schadensersatzklagen (RGZ 70, 25, 27; BGH LM § 322 Nr 27). Durch ein klageabweisendes Urt wird festgestellt, dass das vom Kl behauptete Interventionsrecht nicht besteht und damit auch, dass das geltend gemachte Drittrecht das Entstehen des Pfändungsrechts nicht gehindert hat. Damit steht der Erwerb des Pfändungspfandrechts fest (BGHZ 158, 286, 293). Die Rechtskraft bezieht sich nicht auf das Nichtbestehen des die Veräußerung hindernden Rechts.
Rn 45
Das der Klage stattgebende Urt ist Gestaltungsurteil; die Gestaltungswirkung umfasst das Verwertungsrecht aus dem angegriffenen Vollstreckungsakt. Das bestehende Pfändungspfandrecht erlischt nicht mit Rechtskraft des Urt, sondern erst mit der Entstrickung der Sache nach §§ 775 Nr 1, 776 (St/J/Münzberg § 776 Rz 2, 4; Zö/Herget Rz 18; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 77). Im Hinblick auf die §§ 775 Nr 1, 776 ist das Urt für vorläufig vollstreckbar zu erklären.